# Pensionsverordnung 2005

Auf Grund der §§ 4, 20, 33 und 72 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, und des § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Aufwertungsfaktoren

§ 1

Die Beitragsgrundlagen aus den Jahren 1994 bis 2003 werden gemäß § 4 Abs 1 Z 2 LB-PG im Jahr 2005 mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufgewertet:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr Aufwertungsfaktor

1994 1,126

1995 1,095

1996 1,069

1997 1,069

1998 1,055

1999 1,040

2000 1,034

2001 1,026

2002 1,015

2003 1,010

Grenzwert für die Erhöhung des

Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 2

Der Betrag gemäß § 20 Abs 1 LB-PG wird festgesetzt:

1. für Versorgungsbezüge, die erstmals vor dem 1. Jänner 2001

gebührt haben, mit ...........................1.292,23 €

2. für Versorgungsbezüge, die erstmals ab dem

1. Jänner 2001 gebühren, mit .................1.526,05 €.

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

§ 3

Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 LB-PG werden in folgender Höhe

festgelegt:

1. Mindestsätze für Beamte, die nicht unter Z 2

fallen .........................................662,99 €

2. Mindestsätze für

a) verheiratete Beamte

b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder

für nichtig erklärt worden ist, und die

verpflichtet sind, für den Unterhalt des

früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu

beizutragen .................................1.030,23 €

3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem

Beamten eine Kinderzulage gebührt ...............70,56 €

4. Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten .....662,99 €

5. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem

überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage

gebührt .........................................70,56 €

6. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres ...........................247,61 €

7. Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung

des 24. Lebensjahres ...........................439,98 €

8. Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres ...........................371,77 €

9. Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung

des 24. Lebensjahres ...........................662,99 €

10. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten ......662,99 €.

Erhöhung der Beträge nach dem Teilpensionsgesetz

§ 4

An Stelle der im § 2 Abs 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes

angeführten Beträge gelten im Jahr 2005 folgende Beträge:

1. an Stelle von 447,40 € .......................454,10 €

2. an Stelle von 895,00 € .......................908,40 €

3. an Stelle von 1.342,40 € .....................1.362,50 €.

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pensionsverordnung 2004, LGBl Nr 33, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller