# Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs 1 und 2, 11 und 14 Abs 1 Z 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft – IG-L, BGBl Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Ziel der Verordnung

§ 1

Mit dieser Verordnung sollen die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxid-Emissionen im Salzburger Zentralraum verringert werden.

Sanierungsgebiet

§ 2

Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs 8 IG-L wird jene Teilstrecke der A 10 Tauernautobahn festgelegt, die zwischen folgenden Punkten liegt:

Geschwindigkeitsbeschränkung

§ 3

(1) Für das Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die im Abs 1 enthaltene Beschränkung wirkt direkt, sie bedarf keiner bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 4. April 2005 in Kraft.

Für die Landeshauptfrau:

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