# Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragspartner genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den

Ländern gemäß Art 15a B-VG betreffend den Verkehr mit

Baugrundstücken

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl Nr 260/1993, wird wie folgt geändert:

"Artikel 6

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art 7 Abs 1 zu verständigen."

"(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs 1 EO soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist."

3. Art 9 samt Überschrift lautet:

"Artikel 9

Verfahren bei Überboten

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art 3 Abs 1 Z 4 vorzulegen.

(2) Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Abs 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Art 3 Abs 1 Z 4 vorlegt.

(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen."

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel III

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Für die Bundesregierung:

Der Bundesminister für Justiz:

Böhmdorfer

Für das Land Burgenland:

Niessl

Für das Land Kärnten:

Haider

Für das Land Niederösterreich:

Pröll

Für das Land Oberösterreich:

Pühringer

Für das Land Salzburg:

Schausberger

Für das Land Steiermark:

Klasnic

Für das Land Tirol:

van Staa

Für das Land Vorarlberg:

Sausgruber

Für das Land Wien:

Häupl

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 17. Mai 2004 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 7. Juli 2004 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien mit Ablauf des 27. Mai 2005 in Kraft getreten.

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller