# Verordnung über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes

48. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juni 2005 über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000

Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, ist je Verpflegstag ein verringerter Kostenbeitrag gemäß § 62 Abs 1 SKAG in der Höhe von 5,80 €

einzuheben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller