# Kundmachung über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998

Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2005 gebühren als monatlicher Bezug:

1. dem Präsidenten des Landtages 8.500,00 €

2. dem Zweiten Präsidenten des Landtages 6.568,20 €

3. dem Dritten Präsidenten des Landtages 5.795,50 €

4. einem Klubvorsitzenden im Landtag 7.341,00 €

5. einem Mitglied des Landtages, das nicht unter

die Z 1 bis 4 fällt 4.636,40 €

6. dem Landeshauptmann 15.068,20 €

7. einem Landeshauptmann-Stellvertreter 13.909,20 €

8. einem Landesrat 13.136,40 €

9. dem Direktor des Landesrechnungshofes 8.113,70 €

10. dem Amtsführenden Präsidenten des Landes-

Schulrates 8.500,00 €

11. dem Vizepräsidenten des Landesschulrates 5.022,70 €

12. dem Bürgermeister der Stadt Salzburg 12.750,10 €

13. einem Bürgermeister-Stellvertreter der Stadt

Salzburg 11.204,60 €

14. einem Stadtrat der Stadt Salzburg 10.045,50 €

15. einem Klubvorsitzenden im Gemeinderat der

Stadt Salzburg, der Mitglied des Stadtsenates

ist 5.795,50 €

ansonsten 5.022,70 €

16. einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht

unter Z 15 fällt, und einem Vorsitzenden eines

Ausschusses des Gemeinderates der Stadt

Salzburg 2.936,40 €

17. einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt

Salzburg, das nicht unter die Z 12 bis 16 fällt 2.163,60 €

18. einem Bürgermeister einer anderen Gemeinde des

Landes bei einer Einwohnerzahl

von über 13.000 6.181,90 €

von 11.001 bis 13.000 5.950,00 €

von 9.001 bis 11.000 5.640,90 €

von 7.001 bis 9.000 5.254,50 €

von 5.001 bis 7.000 4.790,90 €

von 3.001 bis 5.000 4.250,00 €

von 2.001 bis 3.000 3.631,80 €

von 1.001 bis 2.000 2.936,40 €

bis 1.000 2.163,60 €

19. dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer 5.409,10 €

20. den Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer 1.390,90 €.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller