# Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2004 wird geändert wie folgt:

"Anerkannte Kosten der Dienste

§ 10

Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Tagen, an Samstagen an Sonn- und

die keine Feiertagen

Samstage,

Sonn- oder

Feiertage sind

in € in € in €

a) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Per-

sonal 29,94 44,04 55,86

b) geringfügig be-

schäftigtes

diplomiertes Per-

sonal 28,71 42,20 53,40

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 25,71 37,70 47,40

d) geringfügig be-

schäftigte Pflege-

helferinnen und

Pflegehelfer 24,71 36,20 45,40

e) freiberufliches

diplomiertes Per-

sonal bei Vereinen 23,97 35,24 44,81

2. für die Haushaltshilfe:

an Tagen, an Samstagen an Sonn- und

die keine Feiertagen

Samstage,

Sonn- oder

Feiertage sind

in € in € in €

in der Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäf-

tigtes Personal 22,51 32,45 41,00

b) geringfügig be-

schäftigtes Per-

sonal 21,62 31,12 39,22

in den sonstigen Bezirken:

c) ASVG-beschäf-

tigtes Personal 23,06 33,55 42,10

d) geringfügig be-

schäftigtes Per-

sonal 22,17 32,22 40,32

"Verweisungen

§ 17

Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

"(2) Die §§ 10 und 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller