# Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Bildung des Schischulgebietes Mittersill-Hollersbach-Resterhöhe

68. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. September 2005 zur Bildung des Schischulgebietes Mittersill-Hollersbach-Resterhöhe

Auf Grund der §§ 8 Abs 5 und 15a Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Für das Gebiet der Gemeinden Hollersbach und Mittersill, jeweils politischer Bezirk Zell am See, wird das Schischulgebiet "Mittersill-Hollersbach-Resterhöhe" gebildet.

§ 2

Die Bildung des Schischulgebietes gilt auch in Bezug auf die Bewilligung und den Betrieb von Snowboardschulen.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller