# Verordnung mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem Abwasser verlängert wird

Auf Grund des § 33g Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) im Sinn des § 33g Abs 1 WRG 1959 wird bis 31. Dezember 2012 verlängert.

§ 2

§ 1 gilt nicht in den Geltungsbereichen folgender Verordnungen:

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Für die Landeshauptfrau:

Raus