# Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2005 wird geändert wie folgt:

1.1. Die den § 4 betreffende Zeile lautet:

"§ 4 Salzburger Landeskrankenanstaltenplan"

1.2. Nach der den § 51a betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 51b Blutdepot"

1.3. Die den § 60 betreffende Zeile lautet:

"§ 60 Pflegegebühren und LKF-Gebühren"

1.4. Die die §§ 63 bis 66 betreffenden Zeilen lauten:

"§ 63 Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-

Punkt und der Sondergebühren

§ 64 Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-

Punkt und der Sondergebühren

§ 65 Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren bzw der

LKF-Gebühren und der Sondergebühren

§ 66 Gebührenrechnung"

1.5. Die den § 68 betreffende Zeile lautet:

"§ 68 Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische

Staatsangehörige"

1.6. Die den § 86 betreffende Zeile lautet:

"§ 86 Stellung des SAGES als Versicherungsträger"

1.7. Die den § 96 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen

ersetzt:

"§ 96 Umsetzungshinweis

§§ 97 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu"

2.1. Die Überschrift lautet: "Salzburger Landeskrankenanstaltenplan"

2.2. Abs 1 lautet:

"(1) Für das Land Salzburg ist durch Verordnung der Landesregierung ein Salzburger Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören. Dieser Landeskrankenanstaltenplan muss im Rahmen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes bzw des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) Vorgaben insbesondere für Fondskrankenanstalten (§ 2 Z 2 SAGES-Gesetz) enthalten."

2.3. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Der Salzburger Landeskrankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der im Abs 1 genannten Pläne an die geänderten Bedingungen anzupassen."

3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 lit a lautet die Z 3:

"3. bei selbstständigen Ambulatorien auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch Ambulanzen der unter Z 1 fallenden Krankenanstalten, niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen;"

3.2. Die Abs 1a bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(5)".

3.3. Abs 2 (neu) lautet:

"(2) Die Errichtung von Krankenanstalten, für die nach dem Antrag des Rechtsträgers (§ 8 Z 2) Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch genommen werden sollen, kann darüber hinaus nur bewilligt werden, wenn der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot mit den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmen."

7.1. Im Abs 1 lautet die lit b:

"b) festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß § 7 Abs 2 Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;"

7.2. Im Abs 2 wird die Verweisung "des Abs 1 lit b, d, e und f" durch die Verweisung "des Abs 1 lit b, c, e, f und g" ersetzt.

8. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 2 lauten der viert- und der drittletzte Satz: "Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 8 bis 12 und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan übereinstimmt."

8.2. Abs 3 lautet:

"(3) Für die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Abs 2 an Stelle des § 7 der § 11 Abs 1 und 3 Anwendung."

10.1. Im Abs 2 werden in der Z 9 die Worte "des Krankenanstaltengesetzes" durch die Abkürzung "KAKuG" ersetzt.

10.2. Im Abs 9 werden in der Z 2 der Ausdruck "Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF)" sowie im vorletzten und letzten Satz jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

10.3. Die Abs 9a bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen "(10)" bis "(15)".

10.4. Im Abs 10 (neu) wird das Zitat "§ 9 Z 6 DSG" durch das Zitat "§ 9 Z 6 DSG 2000" und das Zitat "§ 62b des Krankenanstaltengesetzes" durch das Zitat "§ 62b KAKuG" ersetzt.

10.5. Abs 11 (neu) lautet:

"(11) Fondskrankenanstalten haben dem SAGES alle Daten zu übermitteln, die sie gemäß der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten und der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten dem Landeshauptmann übermitteln müssen. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Krankenanstalt den Landeshauptmann ermächtigt, die ihm zugeleiteten Daten dem SAGES zu übermitteln."

10.6. Im Abs 12 (neu) wird jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

11. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof."

11.2. Die Abs 2a bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(5)".

11.3. In den Abs 2 bis 5 (neu) wird jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

11.4. Im Abs 3 (neu) wird die Wortfolge "Budgetvorgaben der Landeskommission (§ 32 Abs 1 Z 18 SAKRAF-Gesetz 2001)" durch die Wortfolge "Budgetvorgaben der Gesundheitsplattform (§ 24 Abs 1 Z 1 lit n SAGES-Gesetz)" ersetzt.

11.5. Im Abs 4 (neu) wird die Wortfolge "Die im Abs 1 genannten Krankenanstalten" durch die Wortfolge "Die unter Abs 1 erster Satz fallenden Krankenanstalten" ersetzt.

"(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."

15. Nach § 51a wird eingefügt:

"Blutdepot

§ 51b

(1) Jede Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. In Standardkrankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Sanatorien und selbstständigen Ambulatorien sind Blutdepots einzurichten, wenn sich nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Bedarf danach ergibt. Von der Einrichtung eines Blutdepots kann abgesehen werden, wenn die ausreichende Versorgung der Krankenanstalt durch ein außerhalb der Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot sicher gestellt ist.

(2) Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. In einer Krankenanstalt eingerichtete Blutdepots sind von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal haben ihr Wissen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe oder Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

(5) Die Lagerung, der Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen nach Anhang IV der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl L 091 vom 3.3.2004, zu entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen, wenn diese zur Umsetzung von gemäß Art 28 Abs 2 iVm Art 29 lit e der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitätsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl L 033 vom 8.2.2003, ergangenen Richtlinien der Kommission erforderlich sind."

"Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten

§ 59

(1) Bei Fondskrankenanstalten werden durch die Leistungen des SAGES, den Kostenbeitrag gemäß § 62 und die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenanteile alle Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten abgegolten, für die ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung leistungspflichtig ist oder für deren Anstaltsaufenthalt sonst der SAGES aufzukommen hat.

(2) Bei Krankenanstalten, die nicht unter Abs 1 fallen, oder für Patienten, die nicht unter Abs 1 fallen, werden alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 60 abgegolten.

(3) Mit den Leistungen gemäß Abs 1 sind nicht abgegolten:

"Pflegegebühren und LKF-Gebühren

§ 60

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf eine möglichst wirtschaftliche Gebarung der betroffenen Krankenanstalten durch Verordnung festzulegen, ob die Leistungen jener öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und die nicht gemäß § 59 Abs 1 abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und des § 62 alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse abgegolten.

(2) Nicht abgegolten sind:

(3) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(4) Für gemäß § 55 Abs 2 aufgenommene Begleitpersonen ist durch Verordnung der Landesregierung eine tägliche Gebühr festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Gebühr von Begleitpersonen mit einem geringen Einkommen oder bei Vorliegen sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (zB Aufnahme von Angehörigen schwerst erkrankter Kinder) nicht zu entrichten ist.

Sonderentgelte und Sondergebühren

§ 61

(1) Neben den Zahlungen des SAGES, den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren und den Gebühren für Begleitpersonen dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:

(2) Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des § 53 Abs 4 in die Sonderklasse aufgenommen werden, können außer den im Abs 1 angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Abgeltung durch den SAGES oder zur Pflegegebühr oder LKF-Gebühr als Sondergebühren für die Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) eingehoben werden.

(3) Die verantwortlichen leitenden Ärzte und die Konsiliarärzte sind nach Maßgabe der geltenden Aufteilungsschlüssel berechtigt, für sich und ihre jeweils nachgeordneten Ärzte von Patienten der Sonderklasse bzw deren Zusatzversicherungen ein Honorar zu verlangen (Arzthonorar). Auf das Arzthonorar finden die Bestimmungen über die Sondergebühren sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(4) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.

(5) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums in den Fällen des § 50 kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn die Krankenanstalt keine Fondskrankenanstalt oder die Behandlung des Patienten nicht vom SAGES abzugelten ist.

(6) Ein anderes als das in den Abs 1 bis 5 und den §§ 59 und 62 vorgesehene Entgelt darf von Patienten oder deren Angehörigen nicht eingehoben werden. Die Vorschreibung und Einhebung von Mahngebühren und der Kosten der Einbringung von aushaftenden Beträgen bleiben davon unberührt."

"Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes

je LKF-Punkt und der Sondergebühren

§ 63

(1) Die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs 2 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem ermittelten Eurowert je LKF-Punkt.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 KAKuG) dürfen der Berechnung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelte Pflegegebühr bzw den ermittelten Eurowert je LKF-Punkt sowie die ermittelten Sondergebühren der Landesregierung und dem SAGES bekannt zu geben. Weichen dabei die für die Zukunft veranschlagten LKF-Punkte oder Pflegetage bzw die der Berechnung zugrunde liegenden Beträge um mehr als 15 % von den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres ab, hat der Rechtsträger dies eingehend zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich anlässlich des Rechnungsabschlusses eine derartige Abweichung der tatsächlichen von den veranschlagten Kosten ergibt."

22. Im § 64 werden folgende Änderungen vorgenommen:

22.1. Die Überschrift lautet: "Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren"

22.2. Die Abs 1 bis 3 lauten:

"(1) Von der Landesregierung sind durch Verordnung festzusetzen:

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten in einer Gemeinde sind die Pflegegebühr, der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Als von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalten gelten auch Krankenanstalten, die von im Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden Unternehmen betrieben werden. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung."

23. Im § 65 werden folgende Änderungen vorgenommen:

23.1. Die Überschrift lautet: "Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren bzw der LKF-Gebühren und der Sondergebühren"

23.2. Abs 1 lautet:

"(1) Wenn weder der SAGES noch ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommt, hat der Patient die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des Abs 2 eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist."

23.3. Im Abs 2 wird jeweils die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" ersetzt.

23.4. Im Abs 3 wird das Wort "Pflegegebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren" ersetzt.

24. Im § 66 werden folgende Änderungen vorgenommen:

24.1. Die Überschrift lautet: "Gebührenrechnung"

24.2. Im Abs 1 wird die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" und das Wort "Pflegegebührenrechnung" durch das Wort "Gebührenrechnung" ersetzt.

25. Im § 67 werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. Im Abs 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" ersetzt.

25.2. Abs 5 lautet:

"(5) Die Stellung der Gebührenrechnung sowie die Hereinbringung rückständiger Gebühren erfolgt hinsichtlich des Arzthonorars im Namen und auf Rechnung der Ärzte durch den Rechtsträger der Krankenanstalt."

26. Im § 68 werden folgende Änderungen vorgenommen:

26.1. Die Überschrift lautet: "Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische Staatsangehörige"

26.2. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" ersetzt.

27. Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:

27.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz 2001)".

27.2. Im Abs 3 lautet der Klammerausdruck im ersten Satz "(§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005)".

30.1. Im Abs 1 wird im Einleitungssatz sowie in der Z 3 jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt und lautet der Klammerausdruck in der Z 3: "(§ 2 Z 4 SAGES-Gesetz)".

30.2. Abs 5 lautet:

"(5) Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Abs 6 folgende Daten elektronisch zu melden:

32.1. Die Überschrift lautet: "Stellung des SAGES als Versicherungsträger"

32.2. Im ersten Satz wird die Verweisung auf "§ 17 SAKRAF-Gesetz 2001" durch die Verweisung auf "§ 19 SAGES-Gesetz" ersetzt.

32.3. Im ersten und zweiten Satz wird jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

"(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:

36.1. Im Abs 1 werden die lit c und d durch folgende Bestimmung ersetzt:

"c) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,"

36.2. Im Abs 1 erhalten die lit e bis j die Bezeichnungen "d)" bis "i)".

36.3. Abs 2 lautet:

"(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 ASVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung."

"Umsetzungshinweis

§ 96

§ 51b dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile."

39.1. Abs 2 lautet:

"(2) Die §§ 7 Abs 1 und 1a, 8 Z 1a, 10 Abs 1, 12 Abs 1, 14 Abs 2, 19, 35 Abs 9 bis 9c, 37 Abs 1, 2, 3 und 4, 47 Abs 2, 59, 61 Abs 1 bis 3, 62, 63 Abs 3, 64 Abs 1, 65 Abs 1, 68 Z 4, 70, 82 Abs 1 und 2, 83 bis 89 und 92 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. § 22 Abs 2 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 63/2001 tritt mit 30. Juni 2001 in Kraft."

39.2. Abs 4 entfällt.

39.3. Abs 5 lautet:

"(5) Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2002 wird aufgehoben."

"§ 98

Es treten in Kraft:

Holztrattner

Burgstaller