# Gesetz mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, wird geändert wie folgt:

"(5) Zu den Sitzungen des Ausschusses können von diesem Personen mit beratender Funktion beigezogen werden."

8.1. Im Abs 3 wird vor dem Wort "Leistungen" die Wortfolge "Lieferungen oder sonstige" und vor der Wortfolge "in einem anderen Bundesland" die Wortfolge "in ein anderes Bundesland oder" eingefügt.

8.2. Abs 4 lautet:

" (4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:

8.3. Abs 5 entfällt.

"(8) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Salzburg ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusverbände erfolgt gemäß § 31 Abs 2 letzter Satz."

"Gebarungskontrolle

§ 49a

Der Fonds unterliegt der Gebarungskontrolle des Landesrechnungshofes."

"(9) Die §§ 2 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 13 Abs 4, 16 Abs 5, 18 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 3 und 4, 35 Abs 1, 36 Abs 8, 37a, 41 Abs 4, 43 Abs 1 und 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 5 außer Kraft."

Holztrattner

Burgstaller