# Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilf- und Rettungsdienst im Jahr 2006

Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2006 wie folgt festgesetzt:

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller