# Verordnung mit der die Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl Nr 18/2001, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 61/2001, wird geändert wie folgt:

"Verbot bestimmter Fang- oder Tötungsmethoden

§ 6

(1) Ausnahmen gemäß § 34 NSchG 1999 dürfen von der Naturschutzbehörde nicht bewilligt werden, wenn durch die zum Fang oder zur Tötung nicht jagdbarer Tiere vorgesehenen Mittel, Einrichtungen und Methoden Säugetiere oder Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder der Einsatz dieser Methoden das gebietsweise Verschwinden einer Art nach sich ziehen kann.

(2) Insbesondere sind das Verfolgen, Fangen und Töten mittels folgender Mittel, Einrichtungen und Methoden untersagt:

"(3) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2006 tritt mit 31. Jänner 2006 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller