# Verordnung mit der die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs 4, 8 und 10 Abs 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 25/2004, wird geändert wie folgt:

1.1. In der lit a und b wird der Betrag "0,1862 €" durch den Betrag "0,1966 €" ersetzt.

1.2. In der lit c wird der Betrag "0,3405 €" durch den Betrag "0,3596 €" ersetzt.

1.3. Abs 3 lautet:

"(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 25/2004 geltenden um 5,59 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 25/2004 geltenden um 5,61 % erhöht.

2. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Der Betrag "3,4338 €" wird durch den Betrag "3,70 €" ersetzt.

2.2. Der Betrag "3,8153 €" wird durch den Betrag "4,10 €" ersetzt.

3. Im § 5 wird angefügt:

"(6) Die §§ 1 Abs 1 und 3 sowie 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung."

Für die Landeshauptfrau:

Buchinger