# Eigenanteils-Verordnung Magistrat

8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Jänner 2006 über den von Magistratsbeamten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung Magistrat)

Auf Grund des § 178 Abs 3 des Salzburger Magistratsbeamtinnen- und Magistratsbeamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Höhe des Eigenanteils

§ 1

(1) Der Fahrtkostenanteil, den Magistratsbeamte selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 40,60 €.

(2) Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 33,50 €.

(3) Bei Beamten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.

In- und Außerkrafttreten

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Magistrat, LGBl Nr 94/2004, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller