# Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2005 wird geändert wie folgt:

"Anerkannte Kosten der Dienste

§ 10

(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2006 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

a) ASVG-beschäftig-

tes diplomiertes

Personal 31,22 45,93 58,31

b) geringfügig be-

schäftigtes

diplomiertes

Personal 29,93 44,00 55,74

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 26,89 39,44 49,66

d) geringfügig

beschäftigte

Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 25,89 37,86 47,55

e) freiberufliches

diplomiertes

Personal bei

Vereinen 23,97 35,24 44,81

2. für die Haushaltshilfe:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

in der Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes

Personal 23,62 34,08 43,11

b) geringfügig

beschäftigtes

Personal 22,68 32,67 41,23

in den sonstigen Bezirken:

c) ASVG-beschäftigtes

Personal 24,19 35,22 44,25

d) geringfügig

beschäftigtes

Personal 23,25 33,81 42,37

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege

(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 3,79 6,12 6,12

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in der

Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 2 lit a und b) 2,88 4,30 4,30

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in den

sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 2 lit c und d) 3,45 5,44 5,44

2.1. Im Abs 2 wird in der lit a der Betrag "5,81 €" durch den Betrag "6 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz der Betrag "23,98 €" durch den Betrag "25,45 €" ersetzt.

"Verweisungen

§ 17

Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

"(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2006 treten in Kraft:

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller