# Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2006

33. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. März 2006 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren und der Anstaltsgebühren für das St-Johanns-Spital - Landeskrankenanstalten, die Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik und das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau (Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2006)

Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

St-Johanns-Spital - Landeskrankenhaus

§ 1

(1) Die Leistungen des St-Johanns-Spitals - Landeskrankenhaus sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,37 €.

(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 599 €

auszugehen.

Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik

§ 2

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die Pflegegebühren werden mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 353 € festgelegt.

(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik - Landesnervenklinik werden in folgender Höhe festgelegt:

Landeskrankenhaus St Veit im Pongau

§ 3

(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,14 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 199 €

auszugehen.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2006 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller