# Gesetz mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:

"Verweisungen

§ 1a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

§ 9a

(1) Die Inhaber von Betrieben und Anlagen,

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen, auf die nicht die §§ 9b und 9c Anwendung finden, Sonderalarmpläne zu erstellen, soweit die Inhaber der Betriebe oder Anlagen nicht selbst innerhalb angemessener, von der Behörde bestimmter Frist dafür Sorge tragen. Die von den Betriebs- oder Anlageninhabern erstellten Sonderalarmpläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber derartiger Betriebe oder Anlagen sind verpflichtet, an der behördlichen Erstellung und Aktualisierung der Sonderalarmpläne mitzuwirken. Ebenso sind die im Land bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung der Sonderalarmpläne verpflichtet.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Zweifel mit Bescheid darüber,

(4) Die Informationen gemäß Abs 1 in Verbindung mit der gemäß Abs 5 erlassenen Verordnung sind zur Verfügung zu stellen:

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:

(6) Die Sonderalarmpläne sind von den Betriebs- oder Anlageninhabern alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes oder der Anlage (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhöhte oder neue Gefahren im Sinn des Abs 1 ergeben können. Die Abs 1, 2 und 3 Z 2 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Die Inhaber von Betrieben und Anlagen gemäß Abs 2 haben zur Erstellung und Aktualisierung der sie betreffenden Sonderalarmpläne durch die Bezirksverwaltungsbehörde einen die Kosten deckenden Aufwandsersatz zu leisten. Wird einem diesbezüglichen Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, ist der Kostenersatz durch Bescheid vorzuschreiben.

Externe Notfallpläne

§ 9b

(1) Für Betriebe, auf die der Abschnitt 8a GewO 1994 Anwendung findet, sowie für Betriebe und Anlagen nach § 9c hat die Bezirkverwaltungsbehörde externe Notfallpläne zu erstellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf der Grundlage des vom Betriebsinhaber gemäß § 84c Abs 4 GewO 1994 zu erstellenden Sicherheitskonzepts oder des gemäß § 84c Abs 5 GewO 1994 zu erstellenden Sicherheitsberichtes sowie der sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Erstellung eines externen Notfallplans absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrieb selbst bei einem schweren Unfall keine Gefahren ausgehen, die außerhalb des Betriebes die im Abs 4 festgelegten Ziele gefährden könnten. Eine solche Entscheidung ist der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden bekannt zu geben. Betrifft eine solche Entscheidung einen nahe am Gebiet eines Nachbarlandes gelegenen Betrieb, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die zuständige Behörde des Nachbarlandes davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Zur Erstellung der externen Notfallpläne sind die Inhaber der Betriebe nach Abs 1 sowie die im Land bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung in der gemäß Abs 11 festgelegten Form verpflichtet. Die gemäß § 84c GewO 1994 vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegenden Informationen bzw Sicherheitskonzepte oder Sicherheitsberichte sind zu berücksichtigen. Die für die Errichtung oder den Betrieb zuständige Behörde, die Standortgemeinde sowie die allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung externer Notfallpläne zu hören.

(3) Die Informationen gemäß Abs 2 sind von den Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen:

(4) Die externen Notfallpläne haben zum Ziel, Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Menschen, Sachen und die Umwelt begrenzen zu können. Sie dienen als Grundlage dafür:

(5) Externe Notfallpläne haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:

(6) Der Entwurf eines externen Notfallplans und dessen Änderungen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Standortgemeinde sowie bei den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jede möglicherweise von einem schweren Unfall betroffene Person hat das Recht, während dieser Frist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers können bestimmte Teile des Entwurfes wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Auflage und Einsichtnahme ausgenommen werden, ebenso bestimmte Teile aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung.

(7) Die externen Notfallpläne sind der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Die für die Öffentlichkeit relevanten Teile der externen Notfallpläne (Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls) sind vom Betriebsinhaber allen möglicherweise von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Trägern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser), die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen und der bestgeeigneten Form unaufgefordert bekannt zu geben. Die Art der Bekanntgabe, deren Inhalt und der Adressatenkreis sind der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Kommt der Betriebsinhaber der Informationspflicht nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Setzung einer Nachfrist von höchstens einem Monat die Bekanntgabe auf Kosten des Inhabers vorzunehmen. Die bekannt gegebenen Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die aktualisierten Informationen sind den von einem schweren Unfall möglicherweise Betroffenen möglichst bald, spätestens nach Ablauf eines Jahres bekannt zu geben.

(8) Externe Notfallpläne sind weiters der Landesregierung vorzulegen, die, wenn ein schwerer Unfall in einem Betrieb grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, dem möglicherweise davon betroffenen Nachbarland die Pläne und alle sonstigen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat.

(9) Die externen Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre in Zusammenarbeit mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhebliche Gefahren aus schweren Unfällen ergeben können. Die Abs 2 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.

(10) Die externen Notfallpläne sind von den Betriebsinhabern und, soweit erforderlich, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:

2a. Teil

Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren

bei schweren Unfällen

Bestimmungen für nicht gewerbliche Seveso-II-Betriebe

§ 9c

Auf nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallende Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die in der Seveso-II-Richtlinie (§ 28) festgelegten Mengenschwellen überschreitet, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8a GewO 1994 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Die Angelegenheiten der zentralen Meldestelle gemäß § 84d Abs 2 bis 4 GewO 1994 sind von der Landesregierung wahrzunehmen, die im § 84d Abs 7 GewO 1994 erwähnte Verordnung ist von der Landesregierung zu erlassen."

4.1. Im Abs 3 wird das Zitat "§ 23 Abs 2" durch das Zitat "§ 25 Abs 2" ersetzt.

4.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

"(5) Die §§ 1 Abs 3, 1a, 9a, 9b und 9c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft. Solange auf Grund des § 9c iVm § 84d Abs 7 GewO 1994 von der Landesregierung keine eigene Verordnung erlassen ist, finden die Bestimmungen des Art I der Industrieunfallverordnung (IUV), BGBl II Nr 354/2002, Anwendung."

5. Nach § 27 wird angefügt:

"Umsetzungshinweis

§ 28

Die §§ 9b und 9c dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl Nr L 10 vom 14.1.1997, S 13 bis 33) in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl Nr L 345 vom 31.12.2003, S 97 bis 105). Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Seveso-II-Richtlinie bezeichnet."

Holztrattner

Burgstaller