# Verordnung mit der die Naturschutzgebiete Oichten-Riede, Winklmoos ua zu Natur- und Europaschutzgebieten erklärt werden

Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Artikel I

Die Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 95/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2000 wird geändert wie folgt:

"§ 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist.

§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Wallersee-Wenger Moor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 1a Z 3 bis 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel II

Die Oichten-Riede-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 27/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2000 wird geändert wie folgt:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Oichten-Riede’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

"(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 1a Z 2 und 3 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel III

Die Winklmoos-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 20/1983, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 32/1983 und der Verordnung LGBl Nr 40/2000 wird geändert wie folgt:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Winklmoos’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5, 2 Abs 1 und 2 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel IV

Die Obertauern-Hundsfeldmoor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 4/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 51/2000 und 80/2003 wird geändert wie folgt:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Obertauern-Hundsfeldmoor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

"(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel V

Die Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 93/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2000 wird geändert wie folgt:

7.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 4 zu erwarten ist."

7.2. Im Abs 2 wird angefügt:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs 1 und 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel VI

Die Sieben Möser-Gerlosplatte-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 31/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2000 wird geändert wie folgt:

"§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:

(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach § 1a Z 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Sieben Möser-Gerlosplatte’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

8. Im § 6 wird angefügt:

"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel VII

Die Gerzkopf-Naturschutzgebiets-Verordnung, LGBl Nr 37/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 33/2000 und 42/2006 wird geändert wie folgt:

"§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:

(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach § 1a Z 3 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Gerzkopf’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

8. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:

"(1a) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft."

8.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

"(3) Die §§ 1, 1a Z 3, 2 Abs 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller