# Verordnung mit der die Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Zeller-See-Landschaftsschutz-Verordnung, LGBl Nr 28/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 83/2003, wird geändert wie folgt:

"(1) Das in den Gemeindegebieten von Maishofen und Zell am See liegende Gebiet zwischen der Bahnlinie im Westen, der Nordgrenze des Naturschutzgebietes im Süden sowie einer Linie im Norden und Osten, die 500 m landeinwärts parallel zum Ufer verläuft, wird einschließlich der Seefläche des Zeller Sees, jedoch mit Ausnahme zweier geschlossen verbauter Bereiche in Thumersbach und Schüttdorf sowie des Bereiches des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Zell am See zu einem Landschaftsschutzgebiet (‚Zeller-See-Landschaftsschutzgebiet’) erklärt."

2. Im § 3 wird angefügt:

"(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller