# Verordnung über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes - 2006

61. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2006

über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2006

Auf Grund des § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Kalenderjahr 2006 wird die monatliche Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes (einschließlich der Umsatzsteuer und der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizkosten) je m² Wohnnutzfläche wie folgt festgesetzt:

Wohnnutzfläche bis

40 m² 55 m² 70 m² 80 m² ab 81 m²

a) Stadt Salzburg 9,16 € 8,50 € 8,80 € 8,80 € 8,80 €

b) politischer Bezirk

Salzburg-Umgebung 9,10 € 8,40 € 7,80 € 7,40 € 7,20 €

ab 91 m²: 7,00 €

c) politischer Bezirk

Hallein 9,30 € 7,40 € 7,10 € 6,70 € 6,40 €

d) politischer Bezirk

St Johann im Pongau 7,50 € 6,70 € 6,00 € 5,70 € 5,30 €

e) politischer Bezirk

Zell am See 8,30 € 7,30 € 7,10 € 7,00 € 6,80 €

ab 91 m²: 6,60 €

f) politischer Bezirk

Tamsweg 5,40 € 5,70 € 5,10 € 5,10 € 5,10 €

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß Abs 1 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:

§ 2

Vereinbart ein Hilfeempfänger bei aufrechtem Bestandsverhältnis mit dem Vermieter ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Mietvertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Bestandszinses bewirkt, wird für den daraus resultierenden Mehraufwand keine Hilfe gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt vereinbart wird.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Für Hilfeempfänger, bei welchen das Mietverhältnis vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung begründet wurde und die durch die Anwendung dieser Verordnung gegenüber den für das Jahr 2005 festgelegten Obergrenzen schlechter gestellt würden, ist die Verordnung LGBl Nr 24/2005 bei aufrecht bleibendem Mietvertrag bis 31. Dezember 2006 weiter anzuwenden.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller