# Gesetz mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2006, wird geändert wie folgt:

2.1. Abs 3 lautet:

"(3) Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinn des Abs 1 gebühren Kostenabgeltungen. Diese sind privatrechtlich zu vereinbaren. Der Jugendwohlfahrtsträger darf dabei keine höheren Kostenabgeltungen vereinbaren, als dies für eine ordnungsgemäße Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Minderjährigen erforderlich ist."

2.2. Abs 6 lautet:

"(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinn des Abs 1 zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen, über die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen über die Höhe von Kostenabgeltungen gemäß Abs 3 zu enthalten."

3. Im § 50 wird angefügt:

"(10) Die §§ 21 Abs 2 sowie 34 Abs 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2006 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft. Für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mutter- und Elternberatungsstellen ist § 21 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Holztrattner

Burgstaller