# Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2006, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Samstagen Feiertagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 31,22 45,93 58,31

b) geringfügig

beschäftigtes

diplomiertes Personal 29,93 44,00 55,74

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 26,89 39,44 49,66

d) geringfügig

beschäftigte Pflege-

helferinnen und Pflege-

helfer 25,89 37,86 47,55

für unselbstständig

Beschäftigte in den

sonstigen Bezirken:

e) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 32,78 49,05 61,43

f) geringfügig

beschäftigtes

diplomiertes Personal 31,49 47,12 58,86

g) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 28,45 42,56 52,78

h) geringfügig

beschäftigte Pflege-

helferinnen und Pflege-

helfer 27,45 40,98 50,67

für selbstständig

Beschäftige in der Stadt

Salzburg und in den

sonstigen Bezirken:

i) freiberufliches

diplomiertes Personal

bei Vereinen 23,97 35,24 44,81"

1.2. Abs 2 lautet:

"(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Samstagen Feiertagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in

der Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 1 lit a

bis d) 3,79 6,12 6,12

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in

den sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 1 lit e

bis h) 5,35 9,24 9,24

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in der

Stadt Salzburg (Abs 1

Z 2 lit a und b) 2,88 4,30 4,30

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in den

sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 2 lit c

und d) 3,45 5,44 5,44"

"(4) § 10 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller