# Verordnung vom 26. September 2006, mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 16/2006, wird geändert wie folgt:

"(3) Taxifahrzeuge müssen am Heck durch einen gelb-schwarzen Aufkleber (mindestens 180 mm x 100 mm) mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" dauerhaft gekennzeichnet sein. Zur Kennzeichnung der Taxifahrzeuge dürfen nur solche Aufkleber verwendet werden, die von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW in der Wirtschaftskammer Salzburg ausgegeben werden.

(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 und 3 dürfen durch andere Aufschriften oder Bemalungen nicht beeinträchtigt werden."

2. Im § 43a werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 2 lautet:

"2. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 99/2006;"

2.2. Die Z 4 und 5 lauten:

3.1. Im Abs 10 erster Satz wird die Wortfolge "mit Beginn des zweiten auf deren Kundmachung folgenden Monats" durch die Wortfolge "mit 1. April 2006" ersetzt.

3.2. Nach Abs 10 wird angefügt:

"(11) Die §§ 21 Abs 3 und 4 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2006 treten mit Beginn des zweiten auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Für die Landeshauptfrau:

Haslauer