# Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:

"Anstandsverletzung

§ 3

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme einer Person, die bei einer solchen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs 4) nach Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind, entfällt dieses Erfordernis der vorausgehenden Androhung.

(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:

(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen:

(6) Wird ein Verlangen auf Ausfolgung (Abs 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich dazu aufgeforderte Berechtigte (Abs 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen."

3. Nach § 3d wird eingefügt:

"Befahren gesperrter Schipisten

§ 3e

(1) Wer Schipisten oder Schipistenabschnitte, deren Befahren oder Betreten durch Verordnung nach Abs 2 verboten ist, befährt oder betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden, im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr, verbieten. Besteht ein Tourismusverband, ist dieser vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(3) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs 2 oder 3 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen."

"(8) Die §§ 1g Abs 3, 3, 3e und 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2006 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Holztrattner

Burgstaller