# Gesetz mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2005 wird geändert wie folgt:

4.1. Abs 2 lautet:

"(2) Der Ausschuss besteht aus sechs gewählten Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf sechs oder neun herabsetzen."

4.2. Im Abs 4 werden die ersten drei Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Je nach der gemäß Abs 2 festgelegten Größe des Ausschusses gehören diesem ein, zwei bzw drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) jener Gemeinde an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) aus ihrer (seiner) Mitte nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden. Sie üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch die entsendende Gebietskörperschaft oder bis zu ihrer Wahl als Ausschussmitglieder (Abs 1), längstens aber für die Dauer ihres Gemeindevertretungs(rats)mandats aus. Erstreckt sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese bei der Bestimmung der Zahl der jeweils in den Ausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder einvernehmlich vorzugehen, wobei je Gemeinde höchstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet werden können."

4.3. Im Abs 4 wird angefügt: ", dies gilt auch, wenn sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt."

5. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Abs 2 lautet:

"(2) Wahlberechtigt in den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wählbar sind die Mitglieder des Tourismusverbandes. Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Personen, die nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Ausschussmitglieder ausgeschlossen."

5.2. Abs 2a entfällt.

5.3. Abs 3 lautet:

"(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, bis spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens so viele Namen enthalten als Mitglieder und Ersatzmitglieder in der jeweiligen Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht zumindest den Namen einer wählbaren Person aufweisen, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Ergänzung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen."

5.4. Abs 7 lautet:

"(7) Wird für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthält dieser nicht so viele Kandidaten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder um diese."

5.5. Abs 8 entfällt. Abs 9 erhält die Absatzbezeichnung "(8)".

"(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und dem Finanzreferenten. Wenn der Ausschuss aber aus mindestens neun zu wählenden Mitgliedern besteht, können bis zu zwei weitere Mitglieder dem Vorstand angehören."

10. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge ", wenn kein Geschäftsführer bestellt ist,".

10.2. Im Abs 1 zweiter Satz lautet die Z 4:

11.1. Abs 1 lautet:

"(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Ist kein Geschäftsführer bestellt, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes."

11.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen und ist - unbeschadet der Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 23 Abs 1 - vertretungsbefugt."

11.3. Abs 3 entfällt. Die Abs 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)".

12. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Abs 1 lautet:

"(1) Der Geschäftsführer leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband vertretungsbefugt. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und an die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung gebunden."

12.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Geschäftsführers nach diesem Gesetz zu."

12.3. Abs 3 entfällt. Die Abs 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)", "(4)" bzw "(5)".

12.4. Abs 5 (neu) lautet:

"(5) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen."

"(3) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in seinem Gebiet erhobenen allgemeinen Ortstaxe zukommen zu lassen. Von diesem Betrag sind vor Zuweisung 4 Cent je Nächtigung, für welche die allgemeine Ortstaxe zu entrichten ist, abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist von der Gemeinde zum Zweck der Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern, an jene Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist; der Dachmarkenbeitrag ist halbjährlich zum 1. Mai und 1. November zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dachmarkenbeitrages besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Ortstaxe erhebt; in diesem Fall sind für die Berechnung des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Tourismusstatistik erhoben werden. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben."

16.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Der Bewertungsbeirat hat zumindest einmal in seiner Funktionsperiode die Beitragsgruppenordnung im Hinblick auf die Erfordernisse des § 32 Abs 2 zu überprüfen und der Landesregierung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten."

16.2. Abs 2 lautet:

"(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus einem von der Landesregierung zum Vorsitzenden zu bestimmenden Landesbediensteten und fünf weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder und der Sachverständigen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft bestellt. Zwei Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied aus dem Kreis der Geschäftsführer der Tourismusverbände bzw -organisationen von der Landesgruppe Salzburg des Bundes Österreichischer Tourismusmanager namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen."

17. Im § 39 lauten die Abs 2 und 3:

"(2) Der Mindestbeitrag beträgt 25 €. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Dabei kann der neue Betrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufgerundet werden.

(3) Die Vollversammlung kann unter folgenden Voraussetzungen eine Erhöhung des Promillesatzes bis zur vierfachen Höhe gemäß Abs 2 beschließen (§ 10 Abs 3), wobei der erhöhte Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist:

18.1. Im Abs 1:

18.1.1. Im ersten Satz wird nach der Wortfolge "bis 31. Mai" die Wortfolge ", bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September" eingefügt.

18.1.2. Im sechsten Satz wird die Wortfolge "aus dem Vorjahr" durch die Wortfolge "aus dem zweitvorangegangenen Jahr" ersetzt.

18.2. Im Abs 2 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen."

18.3. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 37 Abs 2 und 3)" durch den Klammerausdruck "(§ 37 Abs 1 und 2)" ersetzt.

20.1. Abs 1 lautet:

"(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der Mindestbeitrag 10 € beträgt. § 39 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung."

20.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Die Summe der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin anzuweisen, später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen."

21. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1. Abs 1 lautet:

"(1) Der Fondskommission gehören an:

21.2. Abs 3 lautet:

"(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission ein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung sowie, wenn die Geschäftsführung der Fondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung wahrgenommen wird, ein vom Vorsitzenden (Abs 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen."

21.3. Im Abs 4 lauten der erste und zweite Satz: "Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens neun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich Vorsitzendem oder dessen Vertreter anwesend sind."

21.4. Abs 5 lautet:

"(5) Die Fondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden."

"§ 65

(1) Die §§ 1 Abs 4, 10 Abs 3, 12 Abs 2 und 4, 13, 15 Abs 1, 16 Abs 2, 17 Abs 1, 18 Abs 1, 19, 23, 26 Abs 3, 27 Abs 3, 32 Abs 4, 33 Abs 1 und 2, 39 Abs 2 und 3, 40 Abs 1 bis 3, 42 Abs 1, 43 Abs 1 und 3, 46 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 Abs 3, 14 und 55 Abs 4 außer Kraft.

(2) Auf die Zusammensetzung der am 1. Jänner 2007 im Amt befindlichen Ausschüsse und Vorstände finden bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode nach dem 1. Jänner 2007 die §§ 12 Abs 2 und 4 sowie 17 Abs 1 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 126/2006 weiter Anwendung.

(3) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates sind gemäß § 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 mit Wirksamkeit spätestens zum 1. April 2007 neu zu bestellen. Die nach § 33 Abs 1 letzter Satz vorzunehmende Überprüfung der Beitragsgruppenordnung hat erstmals bis längstens 30. September 2007 zu erfolgen."

Holztrattner

Burgstaller