# Verordnung über die Richtsätze in der Sozialhilfe – 2007

4. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Jänner 2007 über die Richtsätze in der Sozialhilfe

Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden für das Kalenderjahr 2007 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

1. für den Alleinunterstützten ............... 421,00 €

2. für den Hauptunterstützten ................ 379,00 €

3. für den Mitunterstützten

a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ..... 242,50 €

b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe ...... 113,00 €.

(2) Die Richtsätze dienen für den monatlichen Bedarf des Hilfe

Suchenden an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung,

Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie des Aufwandes

für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am

kulturellen Leben.

§ 2

Für Diabetiker ist zur richtsatzgemäßen Unterstützung eine

Ernährungshilfe monatlich zu leisten, und zwar

1. für Insulinabhängige .......................116,00 €

2. für Altersdiabetiker ........................67,00 €.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller