# Gesetz vom 13. Dezember 2006, mit dem das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane geändert wird

Gesetz vom 13. Dezember 2006, mit dem das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/2005, wird geändert wie folgt:

"Bezug des Bürgermeisters

§ 2a

Für die Ansprüche des Bürgermeisters gelten die §§ 5, 12 bis 16 sowie das Salzburger Bezügegesetz 1998."

3.1. Die Überschrift lautet: "Entschädigung anderer Mitglieder der Gemeindevorstehung".

3.2. Die Abs 1 bis 3 lauten:

"(1) Folgenden Gemeinderäten gebührt für die Ausübung ihres Amtes eine Entschädigung, deren Höhe sich aus den dabei angeführten Prozentsätzen vom Bezug des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 ergibt:

1. in allen Gemeinden: dem ersten Gemeinderat, und zwar

a) in Gemeinden bis 8.000 Einwohner: 18 %

b) in Gemeinden ab 8.001 Einwohner: 22 %

2. in Gemeinden ab 5.001 Einwohner: auch dem zweiten

Gemeinderat, und zwar

a) in Gemeinden bis 8.000 Einwohner: 13,5 %

b) in Gemeinden ab 8.001 Einwohner: 18 %

3. in Gemeinden ab 8.001 Einwohner: auch einem Gemeinde-

rat, dem auf Grund des § 39 Abs 1 sechster bis achter

Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmte

Angelegenheiten zur Besorgung übertragen sind: 13,5 %.

(2) Die Gemeindevertretung kann für die Tätigkeit von Gemeinderäten, welchen keine Entschädigung gemäß Abs 1 Z 3 zusteht, unter Bedachtnahme auf den Umfang ihrer Inanspruchnahme in der Gemeindeverwaltung eine Entschädigung zuerkennen, deren Summe einschließlich den Entschädigungen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 insgesamt 90 % des Bezuges des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 nicht übersteigen darf.

(3) Gemeinderäten, die in der durch § 35 Abs 6 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmten Reihenfolge berufen sind, den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung zu vertreten oder die Geschäfte des Bürgermeisters im Fall seines Ausscheidens aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters zu führen, gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung erst ab einer drei Wochen übersteigenden Dauer; die Höhe der Entschädigung beträgt ab der vierten Woche 75 % und ab der siebten Woche 100 % des Bezuges des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 und ist nach Tagen zu berechnen. Eine Entschädigung gemäß Abs 1 und 2 gebührt daneben nicht."

5.1. Im Abs 3 wird im zweiten Satz nach der Verweisung "aus § 3 Abs 1" die Wortfolge "dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007" eingefügt.

5.2. Im Abs 8 entfällt im ersten Satz die Verweisung auf "und 47" und wird angefügt: "Vom Ruhe- oder Versorgungsbezug und von den Sonderzahlungen ist bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bis zum 31. Dezember 1998 ein Beitrag in der Höhe von 3,1 % und bei erstmaligem Gebühren desselben ab dem 1. Jänner 1999 ein Beitrag von 3,3 % einzubehalten."

6. Im § 6 lauten die Abs 2 und 3:

"(2) Zu den vom Land zu erbringenden Leistungen hat der Bürgermeister gemäß § 12 Abs 3 oder im Fall, dass von ihm das Optionsrecht wirksam ausgeübt wird, gemäß § 14 Abs 5 bis 7 einen monatlichen Pensionsbeitrag auf der Basis der sich aus § 3 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 ergebenden Entschädigung zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Gemeinde bei der Leistung des Bezuges einzubehalten und monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen. Zudem hat jede Gemeinde aus eigenen Mitteln einen Beitrag in der Höhe von 30 % der sich aus § 3 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 und der Einwohnerzahl nach der jeweils letzten Volkszählung ergebenden Entschädigung monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen.

(3) Soweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs 2 und § 5 Abs 8 letzter Satz ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden dazu einen Beitrag im Ausmaß von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die für die einzelnen Gemeinden gemäß § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 auf der Basis der Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung zu berechnenden Entschädigungen zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung frühestens im September einen Vorschuss in der Höhe von zumindest 75 % des für das betreffende Kalenderjahr zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten."

"§ 21

(1) Die §§ 3 Abs 4 bis 6 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) § 5 Abs 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs 1 bis 3, 5 Abs 3 und 8 sowie 6 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2007 und die Aufhebung der §§ 4 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Auf einmalige Entschädigungen für Vizebürgermeister, die diese Funktion bereits zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt ausüben, findet § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass

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