# Verordnung mit der die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005 geändert wird

Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005, LGBl Nr 16, in der geltenden Fassung wird geändert wie folgt:

"§ 7

Die Tarifposten 94a, 101a, 126a bis 126f, 185a und 203 bis 205 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2007 treten mit 31. März 2007 in Kraft."

2.1. Nach der Tarifpost 94 wird eingefügt:

" Tarifpost Bezeichnung Euro

94a Feststellung der Raumverträglichkeit

eines Seveso II-Betriebes gemäß § 11b

ROG 1998 bzw § 54 Abs 6 erster Satz

ROG 1998 1.090"

2.2. Nach der Tarifpost 101 wird eingefügt:

" Tarifpost Bezeichnung Euro

101a Bewilligung zur nachträglichen

Errichtung eines Personenaufzuges

(§ 9 Abs 1a BauPolG) 66,90"

2.3. Nach der Tarifpost 126 wird eingefügt:

" Tarifpost Bezeichnung Euro

126a Bewilligung zur Errichtung oder

wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage

(§ 6 Abs 1 IPPC-Anlagengesetz) 1.090

126b Feststellung der Übereinstimmung der

Anlage mit der erteilten Bewilligung

(§ 7 Abs 2 IPPC-Anlagengesetz) 500

126c Bewilligung zum Betrieb einer IPPC-Anlage

(§ 6 Abs 1 IPPC-Anlagengesetz), wenn

diese nicht gemeinsam mit der Bewilligung

zur Errichtung oder wesentlichen Änderung

oder der Feststellung der Übereinstimmung

der Anlage mit der erteilten Bewilligung

erteilt wird 500

126d Nachträgliche Genehmigung geringfügiger

Abweichungen (§ 7 Abs 2 IPPC-Anlagen-

gesetz) 50

126e Verlängerung des zeitlichen Abstandes

zwischen den Überprüfungen (§ 8 Abs 2

IPPC-Anlagengesetz) 50

126f Verlängerung der Fristen für das Erlöschen

der Bewilligung (§ 12 Abs 1 und 2 IPPC-

Anlagengesetz) 50"

2.4. Nach der Tarifpost 185 wird eingefügt:

" Tarifpost Bezeichnung Euro

185a Genehmigung eines Vertrages gemäß

§ 50 Abs 2 SKAG 82,50"

2.5. Nach der Tarifpost 202 wird angefügt:

" Tarifpost Bezeichnung Euro

203 Erteilung einer Bordellbewilligung

(§ 1c Abs 1 Landes-Polizeistrafgesetz) 990

204 Bewilligung einer wesentlichen Änderung

des Bordellbetriebes (§ 1c Abs 3 Landes-

Polizeistrafgesetz) 445

205 Bewilligung zum Halten von gefährlichen

Tieren (§ 3c Abs 4 Landes-Polizeistraf-

gesetz) 33,60"

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller