# Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2007

25. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. März 2007 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren und der Anstaltsgebühren für das Landeskrankenhaus Salzburg - Universitätsklinikum der PMU, die Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU und die Landesklinik St Veit im Pongau (Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2007)

Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Landeskrankenhaus Salzburg - Universitätsklinikum der PMU

§ 1

(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses Salzburg - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,40 €.

(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 624 € auszugehen.

Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU

§ 2

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die Pflegegebühren werden mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 362 € festgelegt.

(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU werden in folgender Höhe festgelegt:

Landesklinik St Veit im Pongau

§ 3

(1) Die Leistungen der Landesklinik St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,19 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:

1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 bis 4 anzuwenden

sind: 197,– €;

2. Pflegegebühr für die Pflege in der Wohngruppe: 175,60 €;

3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der

Tagesklinik: 146,50 €;

4. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der

Nachtklinik: 123,50 €.

Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 202 € beträgt.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist an Stelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 207 €

auszugehen.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 erbracht werden.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller