# Verordnung mit der die Kartoffel-Ringfäule-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Kartoffel-Ringfäule-Verordnung, LGBl Nr 42/1998, wird geändert wie folgt:

"(3) Im Verdachtsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass die im Anhang II Nr 1 der im § 15 zitierten Ringfäule-Richtlinie angeführten Maßnahmen durchgeführt werden. Bei Bestätigung des Verdachts sind die Bestimmungen des Anhangs II Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie anzuwenden."

2. Im § 5 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Z 2 wird die Verweisung "in der Anlage 1 unter Z 1" durch die Verweisung "im Anhang III Nr 1 der Ringfäule-Richtlinie" ersetzt.

2.2. In der Z 3 wird die Verweisung "in der Anlage 1 unter Z 2" durch die Verweisung "im Anhang III Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie" ersetzt.

3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "gemäß Anlage 2 Z 1" durch die Verweisung "gemäß Anhang IV Nr 1 der Ringfäule-Richtlinie" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird die Verweisung "gemäß Anlage 2 Z 2" durch die Verweisung "gemäß Anhang IV Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie" ersetzt.

3.3. Im Abs 3 wird die Verweisung "gemäß Anlage 2 Z 3" durch die Verweisung "gemäß Anhang IV Nr 3 der Ringfäule-Richtlinie" ersetzt.

5.1. Im Abs 1 Z 3 wird die Verweisung "gemäß Anlage 2 Z 4.2" durch die Verweisung "gemäß Anhang IV Nr 4.2 der Ringfäule-Richtlinie" ersetzt.

5.2. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Die Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung unverzüglich über jedes bestätigte Auftreten der Ringfäule gemäß § 5, die Abgrenzung von Sicherheitszonen und, wenn nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, über andere Maßnahmen zu informieren. Die Information über das Auftreten der Ringfäule hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Nr 3 der Ringfäule-Richtlinie zu umfassen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beseitigung von als kontaminiert erklärten Knollen, die gemäß § 7 Abs 1 nicht durch Vernichtung, sondern auf andere Weise erfolgt, zu begründen und der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Die Landesregierung hat die Weiterleitung der Berichte, Informationen und Mitteilungen gemäß Abs 1 bis 3 an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu veranlassen."

6. § 13 lautet:

§ 13

(1) Bei den nach den §§ 2, 4 Abs 1, 6 Abs 2 und 9 vorzunehmenden amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen sind die im Anhang I der Ringfäule-Richtlinie festgelegten Testschemen für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel anzuwenden.

(2) Die Verfahren zur Vernichtung oder anderweitigen Beseitigung von kontaminierten Knollen oder Pflanzen gemäß § 7 haben den im Anhang V der Ringfäule-Richtlinie festgelegten Bedingungen zu entsprechen."

7. Im § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

"(2) Die §§ 4 Abs 3, 5 Abs 2, 7, 8, 12, 13 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2007 treten mit 16. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft."

"Umsetzungshinweis

§ 15

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl Nr L 259 vom 18. Oktober 1993 (Celex Nr 31993L0085), in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der genannten Richtlinie, ABl Nr L182 vom 4. Juli 2006 (Celex Nr 32006L0056), in dieser Verordnung kurz als ‚Ringfäule-Verordnung’ bezeichnet."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller