# Verordnung über die Änderung der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg

Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 4 sowie 37 Abs 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996, LGBl Nr 83, über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 55/1998, wird geändert wie folgt:

2.1. Im Abs 1 wird im Einleitungssatz der Klammerausdruck "(§ 77 ff des Schiffahrtsgesetzes)" durch den Klammerausdruck "(§§ 74 ff des Schiffahrtsgesetzes)" ersetzt.

2.2. Im Abs 1 Z 1 und 4 entfällt die Wortfolge "in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September jeweils von 10:00 bis 17:00 Uhr".

2.3. Im Abs 1 Z 2 entfällt die Wortfolge "in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September von 10:00 bis 17:00 Uhr;".

2.4. Im Abs 1 Z 3 entfällt die Wortfolge "in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September von 10:00 bis 17:00 Uhr".

2.5. Nach Abs 1 wird eingefügt:

"(1a) Die Ausnahmen gemäß Abs 1 Z 1, 3 und 4 gelten

(1b) Die Ausnahmen gemäß Abs 1 Z 2 gelten

2.5. Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: "Vom Verbot gemäß § 1 sind auf den im Abs 1 Z 1 bis 4 umschriebenen Streckenabschnitten unter den darin genannten Voraussetzungen und zu den im Abs 1a und 1b festgelegten Zeiten weiters ausgenommen:"

3. Im § 5, dessen bisheriger Text die Bezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) § 2 Abs 1, 1a, 1b und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2007 tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft."

Für die Landeshauptfrau:

Haslauer