# Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 102/2006 wird geändert wie folgt:

"Anerkannte Kosten der Dienste

§ 10

(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 33,00 48,60 61,80

b) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 31,60 46,50 59,00

c) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen und

Pflegehelfer 28,40 41,70 52,60

d) geringfügig beschäf-

tigte Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 27,30 40,00 50,30

für unselbstständig

Beschäftigte in den

sonstigen Bezirken:

e) ASVG-beschäftigtes

diplomiertes Personal 34,60 51,80 65,00

f) geringfügig beschäftigtes

diplomiertes Personal 33,20 49,70 62,20

g) ASVG-beschäftigte

Pflegehelferinnen

und Pflegehelfer 30,00 44,90 55,80

h) geringfügig

beschäftigte Pflege-

helferinnen und Pflege-

helfer 28,90 43,20 53,50

für selbstständig

Beschäftigte in der Stadt

Salzburg und in den sonstigen

Bezirken:

i) freiberufliches

diplomiertes Personal

bei Vereinen 24,00 35,20 44,80

2. für die Haushaltshilfe:

an Werktagen an Samstagen an Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

in der Stadt Salzburg:

a) ASVG-beschäftigtes

Personal 24,90 36,00 45,50

b) geringfügig

beschäftigtes

Personal 23,90 34,50 43,50

in den sonstigen Bezirken:

c) ASVG-beschäftigtes

Personal 25,50 37,10 46,60

d) geringfügig beschäftigtes

Personal 24,50 35,60 44,60

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen an Samstagen An Sonn- und

außer Feiertagen

Samstagen

in € in € in €

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in der

Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 3,80 6,20 6,20

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Hauskrankenpflege in den

sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 1 lit e bis h) 5,40 9,40 9,40

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in der

Stadt Salzburg

(Abs 1 Z 2 lit a und b) 2,90 4,40 4,40

für unselbstständig

Beschäftigte in der

Haushaltshilfe in den

sonstigen Bezirken

(Abs 1 Z 2 lit c und d) 3,50 5,50 5,50"

"(5) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2007 tritt mit 1. April 2007 in Kraft. Für vom 1. Jänner bis zum 31. März 2007 erbrachte Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gelten die Kostensätze gemäß § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2006 zuzüglich einer Valorisierung entsprechend § 22 Abs 6 zweiter und dritter Satz des Salzburger Sozialhilfegesetzes."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller