# Kundmachung über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998

Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2007 gebühren als monatlicher Bezug:

€

1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages 8.826,--

2. dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin

des Landtages 6.820,10

3. dem Dritten Präsidenten oder der Dritten Präsidentin

des Landtages 6.017,70

4. einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag 7.622,40

5. einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die

Z 1 bis 4 fällt 4.814,20

6. dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau 15.646,--

7. einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer

Landeshauptmann-Stellvertreterin 14.442,50

8. einem Landesrat oder einer Landesrätin 13.640,10

9. dem Direktor oder der Direktorin des Landes-

rechnungshofes 8.424,80

10. dem Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden

Präsidentin des Landesschulrates 8.826,--

11. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des

Landesschulrates 5.215,30

12. dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt

Salzburg 13.239,--

13. einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer

Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg 11.634,20

14. einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt

Salzburg 10.430,70

15. einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat

der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadt-

senates ist 6.017,70

ansonsten 5.215,30

16. einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter die

Z 15 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines

Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg 3.049,--

17. einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg,

das nicht unter die Z 12 bis 16 fällt 2.246,60

18. einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer

anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

von über 13.000 6.418,90

von 11.001 bis 13.000 6.178,20

von 9.001 bis 11.000 5.857,20

von 7.001 bis 9.000 5.456,--

von 5.001 bis 7.000 4.974,60

von 3.001 bis 5.000 4.413,--

von 2.001 bis 3.000 3.771,10

von 1.001 bis 2.000 3.049,--

bis 1.000 2.246,60

19. dem Präsidenten oder der Präsidentin der

Landwirtschaftskammer 5.616,50

20. einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der

Landwirtschaftskammer 1.444,20

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller