# Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme

59. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2007, mit der Kriterien für geringfügige Änderungen von Plänen, Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete und einheitliche Prüfkriterien für die Umwelterheblichkeitsprüfung festgelegt werden (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme)

Auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Geringfügige Änderungen von Plänen

§ 1

(1) Als geringfügige Änderungen von Plänen (Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen) gelten:

(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen sind eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

(3) Zur Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 ist das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden.

Flächenwidmungspläne - Schwellenwerte für die

Nutzung kleiner Gebiete

§ 2

(1) Als Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete werden für Flächenwidmungspläne je nach Nutzungsart und Widmung sowie Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt:

Beurteilungskategorien nach Schwellenwerte

Nutzungsart und Widmung Spalte 1 Spalte 2

(geschützte Gebiete)

Grünland Sportfläche 5,00 ha 2,50 ha

Grünland Schipiste 20,00 ha 10,00 ha

Grünland Campingplätze 4,00 ha 2,00 ha

Verkehrsfläche Parkplatz 4,00 ha 2,00 ha

Bauland Gebiete für Beher- 5,00 ha 2,50 ha

bergungsgroßbetriebe oder 250 Gästezimmer oder 125 Gästezimmer

Bauland Gebiete für Handels- 4,00 ha 2,00 ha

großbetriebe oder 15.000 m2 oder 7.500 m2

Verkaufsfläche Verkaufsfläche

Bauland Gewerbegebiete,

Industriegebiete oder

Sonderflächen 4,00 ha 2,00 ha

Sonstiges Bauland 5,00 ha 2,50 ha

(2) Soweit keine geringfügige Änderung nach § 1 vorliegt, sind Flächenwidmungspläne zu unterziehen:

(3) Als geschützte Gebiete gelten: Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Naturschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (ds Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß § 2 des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasserschongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.

Umwelterheblichkeitsprüfung

§ 3

(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 4 Abs 2 ROG 1998 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.

(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Sachgebiet nach Erheblichkeitspunkten zu gewichten und für alle Sachgebiete zu addieren:

Umweltauswirkungen je Sachgebiet Gewichtung in Punkten

nicht gegeben 0

gering gegeben 1

gegeben 8

erheblich gegeben 32

(3) Planungen mit in Summe mindestens 32 Erheblichkeitspunkten haben voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen; sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.

Umsetzungshinweis

§ 4

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie).

Inkrafttreten

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

Anlage 1

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Trifft zu Trifft nicht zu

Die Planung stellt ausschließlich eine

Anpassung an die gegebenen Struktur-

und Nutzungsverhältnisse dar. o o

Die Planung stellt eine kleinräumige

Erweiterung, Arrondierung oder

Fortschreibung eines Plans dar, durch

die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen

offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst

werden. o o

Durch die Planung sind offensichtlich

keine nachteiligen Umweltauswirkungen

verbunden. o o

Trifft zu Trifft nicht zu

Für das Planungsgebiet wurde bereits

auf höherer Stufe eine Umweltprüfung

durchgeführt und sind aus einer weiteren

Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse

in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu

erwarten. o o

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1) Bei entsprechendem Platzbedarf sind weitere Blätter

anzuschließen.

Anlage 2

Umwelterheblichkeitsprüfung für das Planungsvorhaben:

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Sachgebiet Bestandserhebung Beurteilung der Begründung1)

und Strukturanalyse voraussichtlichen

(Kurzbeschreibung) Umweltauswirkungen

nicht gegeben gering gegeben

gegeben erheblich gegeben

1 Landschafts-

struktur und –bild O O O O

2 Vegetation und Tierwelt O O O O

3 Erholungsnutzung und Grünflächen O O O O

4 Lebensräume und Biotope O O O O

5 Kulturgüter- und Ortsbild O O O O

6 Geologie und Baugrundeignung O O O O

7 Boden O O O O

8 Land- und Forstwirtschaft O O O O

9 Wasser und Wasserwirtschaft O O O O

10 Naturräumliche Gefährdungen O O O O

11 Lärm O O O O

12 Luft O O O O

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