# Verordnung mit der die Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, LGBl Nr 60, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:

"(3) Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden.

Ausgenommen davon sind:

"(6) Die §§ 7 Abs 3 und 14a Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller