# Verordnung mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 36 Abs 2, 40a und 64 Abs 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung - WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 77/2007, wird geändert wie folgt:

1.1.Der Text zum 9. Abschnitt lautet:

"9. Abschnitt

Förderung der Errichtung oder umfassenden Sanierung von

Wohnheimen"

1.2. Die den § 28 betreffende Zeile lautet:

"§ 28 Förderung der umfassenden Sanierung von Wohnheimen"

1.3. Nach der den § 40b betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 40c Umsetzungshinweis"

2. Im § 1a werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Eine Förderung für die Errichtung von Wohnungen gemäß den Abschnitten 4 bis 6 und 8, für die Errichtung und umfassende Sanierung von Wohnheimen gemäß dem Abschnitt 9, für die umfassende Sanierung gemäß den Abschnitten 5 und 10 sowie für den Erwerb neu errichteter Wohnungen gemäß dem 3. Abschnitt S.WFG 1990 darf nur gewährt werden, wenn der LEK-Wert des Gebäudes gemäß der ÖNORM B8110-1, Teil 1: Wärmeschutz im Hochbau - Anforderungen an den Wärmeschutz und Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen - Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe August 2007, unter 28 liegt."

2.2. Im Abs 2 Z 1 lautet der erste Satz: "Bei Verwendung von anderen als kohlendioxidneutralen oder -armen Energieträgern hat der LEK-Wert des Gebäudes für Förderungen zur Errichtung oder umfassenden Sanierung von Wohnungen, zur Errichtung oder umfassenden Sanierung von Wohnheimen oder zum Erwerb von neu errichteten Wohnungen gemäß den Abschnitten 3 bis 6 und 8 bis 10 S.WFG 1990 unter 22 und für den erstmaligen Einbau oder den Austausch eines bestehenden Heizkessels bei Sanierungen gemäß § 30 unter 28 zu liegen."

3. Im 9. Abschnitt werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Überschrift zum 9. Abschnitt lautet:

"9. Abschnitt

Förderung der Errichtung oder umfassenden Sanierung von

Wohnheimen"

3.2. § 28 lautet:

"Förderung der umfassenden Sanierung von Wohnheimen

§ 28

(1) Eine umfassende Sanierung liegt vor, wenn das Wohnheim nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen einen zeitgemäßen, bei Seniorenwohnheimen insbesondere pflegegerechten Standard aufweist. Die Sanierung muss jedenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken, in Verbindung mit mindestens zwei weiteren Sanierungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs 1 S.WFG 1990 beinhalten. Für Wohnheime, die gesetzlichen Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, kann bei nachweislicher Beeinträchtigung der vorgenannten Interessen von einzelnen Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes abgesehen werden. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen dürfen 80 % der förderbaren Baukosten gemäß § 19 nicht übersteigen.

(2) Für die umfassende Sanierung von Wohnheimen wird ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 500 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt.

(3) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs 2 erhöht sich:

(4) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nach grundbücherlicher Sicherstellung, Vorlage der Endabrechnung und Feststellung der tatsächlichen Kosten.

(5) Die Verzinsung beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Sie beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung des Förderungsdarlehens folgt.

(6) Die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die jährliche Annuität beträgt vom 1. bis 10. Jahr der Laufzeit 5 % des Darlehensbetrages und ist ab dem 11. Jahr in der zur Abstattung des Darlehens erforderlichen Höhe zu leisten. Die Zahlungen haben monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Beträgen zu erfolgen."

"Umsetzungshinweis

§ 40c

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006."

"§ 49

(1) Die §§ 1a Abs 1 und 2, 28, 32 Abs 3 und 40c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(2) Auf Förderungsansuchen für förderbare Bauvorhaben, für die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, ist auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers § 1a Abs 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Förderungen, die bis zum 30. September 1995 beantragt worden sind (§ 42 Abs 7), ist ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 133/1995 anzuwenden. Für die Zinsperiode zwischen dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt und dem 30. September 2008 gilt ein höchstzulässiger Prozentsatz von 5 %."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller