# Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde

Auf Grund der §§ 6 Abs 4 und 7 Abs 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, wird verordnet:

Kostenhöchstsätze

§ 1

Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgelegt:

a) für eine Einzelperson 110 €

b) für Familien (ab zwei Personen) gesamt 220 €

2. für die Verpflegung bei der Unterbringung

in individuellen Unterkünften:

a) für Erwachsene 180 €

b) für Minderjährige 80 €

c) für unbegleitete minderjährige Fremde 180 €

3. für das Taschengeld bei der Unterbringung

in organisierten Unterkünften

pro Person 40 €.

Freibetrag

§ 2

Der Freibetrag für Aufwendungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund einer zulässigen Erwerbs- oder Hilfstätigkeit erwachsen, wird nach dem Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt:

Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag

in Prozenten des jeweils geltenden

Richtsatzes für den Mitunterstützten

ohne Anspruch auf Familienbeihilfe

gemäß § 12 des Salzburger

Sozialhilfegesetzes

bis zu 20 Wochenstunden 25 %

mehr als 20 Wochenstunden 50 %

Inkrafttreten

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller