# Verordnung über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien

85. Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. November 2007 über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmten Schadorganismen befallenen biogenen Materialien

Auf Grund des § 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl Nr 405/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen sind zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung, zur Bekämpfung und zur Vernichtung bestimmter Schadorganismen ausgenommen:

(2) Das nach Abs 1 zulässige Verbrennen hat nach Möglichkeit am Ort des Anfalls zu erfolgen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Dezember 1993, LGBl Nr 9/1994, über das punktuelle Verbrennen von mit Borkenkäfern befallenen biogenen Materialien, außer Kraft.

Für die Landeshauptfrau:

Raus