# Verordnung mit der die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs 4 und 7 und 10 Abs 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 118/2006, wird geändert wie folgt:

1.1. Im Abs 1 wird in den lit a und b der Betrag "0,2015 €" jeweils durch den Betrag "0,2075 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 1 wird in der lit c der Betrag "0,3686 €" durch den Betrag "0,3793 €" ersetzt.

1.3. Abs 3 lautet:

"(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 118/2006 geltenden um 2,98 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 118/2006 geltenden um 2,90 % erhöht.

2. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Der Betrag "3,70 €" wird durch den Betrag "4,00 €" ersetzt.

2.2. Der Betrag "4,10 €" wird durch den Betrag "4,50 €" ersetzt.

3. Im § 5 wird angefügt:

"(8) § 1 Abs 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung."

Für die Landeshauptfrau:

Scharer