# Verordnung mit der die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 geändert wird

Auf Grund der §§ 49 bis 55 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - GdO 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998, LGBl Nr 39, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 wird geändert wie folgt:

1.1. Die den § 31 betreffende Zeile lautet:

"§ 31 Darlehen, kurzfristige Geldaufnahmen"

1.2. Die den § 58 betreffende Zeile lautet:

"§ 58 Tagesabschlüsse"

"(4) Die Verrechnungen der Gemeinde auf Grund der Führung von wirtschaftlichen Unternehmungen, die der Errichtung und Verwaltung von überwiegend für Zwecke der Hoheitsverwaltung genutzten Objekten dienen, sind objektbezogen in den Voranschlag der Gemeinde aufzunehmen, soweit die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben möglich ist."

4. § 4 Abs 4 lautet:

"(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, dass sie durch Hundert teilbar sind."

6.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Der Wirtschaftsplan ist im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung (§ 17) für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zu ergänzen."

6.2. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

"(6) Handelt es sich um Änderungen, die sich auf die kommenden Rechnungsjahre auswirken, ist auch der mittelfristige Finanzplan (§ 17) zu überarbeiten."

9. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Abs 1 lautet:

"(1) Die Gemeinden haben nach den Bestimmungen des § 49a GdO 1994 einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen."

9.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

"(5) Die Daten des mittelfristigen Finanzplanes sind analog der Querschnittsrechnung gemäß Anlage 5b der VRV 1997 zusammenzufassen. Die einzelnen außerordentlichen Vorhaben sind zusätzlich in eigenen Formblättern (Anlage 5) mit ihren Finanzierungskomponenten, ihren Folgeeinnahmen und -ausgaben und deren Auswirkungen auf die Höhe des Haushaltsergebnisses im Sinn des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) darzustellen.

(6) Kommt der Beschluss über den ausgeglichen zu erstellenden mittelfristigen Finanzplan ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit dem Beschluss des Voranschlags zustande, so ist von der Gemeindevertretung ein vorläufiger mittelfristiger Einnahmen- und Ausgabenplan aufzustellen. In diesen sind nur jene Ausgaben aufzunehmen, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen entsprechend zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Maßnahmen, deren Umsetzung mit der Vollziehung des aktuellen Voranschlags begonnen werden sollen und deren Auswirkungen auch die kommenden Rechnungsjahre betreffen, dürfen erst realisiert werden, wenn ihre finanzielle Bedeckung einschließlich etwaiger Folgebelastungen eindeutig und nachvollziehbar gesichert ist. Die Gründe für die Aufstellung eines vorläufigen Einnahmen- und Ausgabenplanes sind in den Erläuterungen darzustellen.

(7) Sowohl der nicht beschlossene mittelfristige Finanzplan als auch ein gemäß Abs 6 aufgestellter vorläufiger mittelfristiger Einnahmen- und Ausgabenplan sind dem Voranschlag anzuschließen."

14.1. Im Abs 1 entfallen der zweite und dritte Satz.

14.2. Die Abs 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bzw "(4)" und lautet Abs 2 (neu):

"(2) Geschäftsfälle, aus deren Unterlagen (Belegen) eindeutig hervorgeht, dass ihre Fälligkeit im abgelaufenen Kalenderjahr eingetreten ist oder ihr kassenmäßiger Vollzug über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden ist, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des laufenden Finanzjahres zu Gunsten bzw zu Lasten des Voranschlags des abgelaufenen Finanzjahres zugeordnet werden. Dies ist durch die Angabe des Rechnungsjahres auf der Zahlungsanordnung zu dokumentieren."

16.1. Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

16.2. Die Abs 2 und 3 (neu) lauten:

"(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde bei unabdingbarem Bedarf Barvorlagen, endfällige Kreditverhältnisse und Kontokorrent- oder Kassenkredite aufnehmen. Von der Gemeindevertretung ist dafür gleichzeitig mit dem Beschluss des Voranschlags ein Höchstrahmen festzulegen. Der Rahmen darf nur in Anspruch genommen werden, soweit keine anderen Mittel (zB Betriebsmittelrücklage) zur Verfügung stehen. Wird erst im Lauf des Finanzjahres das Eingehen eines der genannten Schuldverhältnisse notwendig und ist dafür keine Vorsorge getroffen worden, hat die Gemeindevertretung rechtzeitig einen ergänzenden Beschluss zu fassen.

(3) Schuldverhältnisse im Sinn des Abs 2 sind innerhalb des Finanzjahres zu bedecken. Eine spätere Bedeckung ist nur zulässig, wenn die Rückzahlung der Barvorlage, des endfälligen Kredites oder des Kontokorrent- oder Kassenkredites durch gesicherte, aber zu einem späteren Zeitpunkt einlangende Mittel gewährleistet ist und die Verlängerung mit der Bank vor Beginn des neuen Finanzjahres vereinbart und ebenso zur allfälligen aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 85 GdO 1994 vorgelegt worden ist. Die spätere Bedeckung und die Zweckbindung der dafür einzusetzenden Mittel sind mit Beschluss der Gemeindevertretung festzulegen und zusätzlich im Protokoll über die Beschlussfassung über die Jahresrechnung anzuführen."

"(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus der Betriebsmittelrücklage (§ 32 Abs 1 Z 1), aus einer Sonderrücklage (§ 32 Abs 3), durch eine Barvorlage, ein endfälliges Kreditverhältnis oder einen Kassen- oder Kontokorrentkredit zu verstärken."

19. Im § 44 wird angefügt:

"(8) Werden Zahlungen über eine Bankomatkasse eingehoben, ist der Ausdruck, der den Zahlungsvorgang dokumentiert, dem Beleg anzuschließen.

(9) Sollen Zahlungen unter Verwendung einer Kreditkarte eingehoben werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

21.1. Abs 1 lautet:

"(1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zu einem bestimmten Finanzjahr ist deren Fälligkeit maßgebend. Das Eintreten der Fälligkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt der Abstattung mit der Soll-Buchung im kameralen Sinn zu dokumentieren. Bei der Abgrenzung zwischen zwei Finanzjahren ist die Frist gemäß § 27 Abs 2 einzuhalten. Die Ist-Buchung für Abstattungen, deren Valuta im neuen Finanzjahr liegen, ist unabhängig von der Soll-Stellung im Rechenwerk des neuen Finanzjahres durchzuführen."

21.2. Die Abs 2 und 4 entfallen. Abs 3 (alt) erhält die Absatzbezeichnung "(2)".

21.3. Nach Abs 2 (neu) wird angefügt:

"(3) Nach dem 31. Jänner des Folgejahres sind im Rechenwerk des abgelaufenen Finanzjahres nur mehr Korrektur-, Um- und Abschlussbuchungen zulässig."

"(1) Die zeitfolgenmäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen. Das Zeitbuch (Journal) ist mit jedem Tagesabschluss auszudrucken und versehen mit der Tagesabschlussnummer und dem Datum des Tagesabschlusses abzulegen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind deutlich voneinander unterscheidbar darzustellen."

24. Im § 58 werden folgende Änderungen vorgenommen:

24.1. Die Überschrift lautet "Tagesabschlüsse".

24.2. Abs 1 lautet:

"(1) Die Tagesabschlüsse sind in maschinell erstellten Ausdrucken zu dokumentieren. Die Ausdrucke sind fortlaufend zu nummerieren."

24.3. Im Abs 2 wird die Wortfolge "Im Tagesabschlussbuch oder auf den Tagesabschlussblättern" durch die Wortfolge "Auf den Tagesabschlussblättern" ersetzt.

24.4. Abs 3 lautet:

"(3) Allfällige Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sowie allfällige Abweichungen zwischen den Ständen der Zahlungswegekonten und den entsprechenden Kontoauszügen bzw Aufzeichnungen sind auf dem Tagesabschluss festzuhalten."

25. § 59 Abs 1 und 2 lautet:

"(1) Zum Nachweis der einzelnen Kontostände und des Bargeldbestandes sind in den elektronischen Buchungsunterlagen jeweils eigene Zahlungswegekonten zu führen.

(2) Die Buchungssysteme sind derart zu gestalten, dass für jedes Zahlungswegekonto gesonderte Ausdrucke erstellt werden können, in welchen die einzelnen Gebarungsfälle chronologisch dokumentiert sind und der jeweilige Stand mit dem Tagesabschluss ausgewiesen wird."

"(1) Alle Gebarungsfälle sind in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und im Sachbuch zu erfassen."

29. Im § 68 werden folgende Änderungen vorgenommen:

29.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Die Speicherung und Archivierung von Daten auf elektronischen Speichermedien ist zulässig, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist."

29.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Werden diese Unterlagen elektronisch gespeichert, dürfen die Originalunterlagen in Papierform frühestens nach Ablauf des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres vernichtet werden, vorausgesetzt, dass der Rechnungsabschluss bis zu diesem Zeitpunkt von der Gemeindevertretung beschlossen worden ist. Betreffen Belege ein außerordentliches Vorhaben, dessen Realisierungszeitraum sich über mehrere Jahre erstreckt, gilt die Zehn-Jahres-Frist für alle dieses Vorhaben betreffenden Belege ab Ende des Rechnungsjahres, in dem das Vorhaben abgeschlossen worden ist. Betreffen Belege Vorhaben, die nach den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gefördert werden, gilt die Zehn-Jahres-Frist für alle dieses Vorhaben betreffenden Belege ab Ende des Rechnungsjahres, in dem die Kollaudierungsverfahren abgeschlossen worden sind. Bei Belegen, die andere geförderte Maßnahmen betreffen, sind die Bestimmungen der jeweiligen Förderungsrichtlinien bzw -verträge zu beachten."

"Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 71

Der Rechnungsabschluss der Gemeinde ist im Einklang mit § 53 GdO 1994 für das abgelaufene Kalenderjahr unter allfälliger Berücksichtigung des Auslaufmonats (§ 27) zu erstellen. Die Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung."

"(4) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 4, 4 Abs 4, 5 Abs 1, 11 Abs 2 und 3, 13 Abs 2, 16 Abs 6 bis 8, 17 Abs 1, 5 bis 7, 19 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 4, 23 Abs 1, 27, 28 Abs 3, 31, 34 Abs 6 und 7, 42 Abs 1, 44 Abs 8 und 9, 47 Abs 2, 52, 56 Abs 4, 57 Abs 1, 58 Abs 1, 2 und 3, 59 Abs 1 und 2, 64 Abs 3, 65 Abs 1, 66 Abs 1, 68 Abs 1 und 2, 71, 73 Abs 1, 77 Abs 2, 78 und die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2007 treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft."

"Anlage 5

Investitionen - Finanzierung/laufender Betrieb

Gemeinde: .................. Investition: .....................

Betrag: Euro...... . Realisierungszeitraum: ...............

Ansatz/Nr: ...............

Vorjahre 20.. 20.. 20.. 20..

Finanzierungsbedarf

Mittel des ordentlichen

Haushalts

Interessentenbeiträge

Kapitaltransfers

Bund/Land/Gemeinden

Sonstige Kapitaltransfers

Verkauf Postenklasse 0

(ohne Unterklasse 08)

Rücklagen/Wertpapiere/

Beteiligungen

Darlehen

Sonstiges

Auswirkungen der Investition

auf Haushaltsergebnis laut

ESVG 1995

Folgebelastungen

Personal

Schuldendienst Tilgungen

Schuldendienst Zinsen

Dauerschuldverpflichtungen

Betriebsaufwand

Sonstiges

Summe Folgeausgaben

Folgeeinnahmen

Gebühren/Entgelte/Tarife

Mieten

Sonstiges

Summe Folgeeinnahmen

Auswirkungen auf Budget-

spitze

Auswirkungen auf die

laufende Gebarung laut

Querschnitt

Investitions- und

Tilgungszuschüsse

Auswirkungen gesamt auf

Haushaltsergebnis laut

ESVG 1995

Anlage 6

Sonstige einmalige Einnahmen und Ausgaben

VAST Sonstige einmalige Ausgaben und Sondertilgungen Euro

Summe

Sonstige einmalige Einnahmen Euro

"

Summe

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller