# Gesetz mit dem das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 123/2006 und die Kundmachung LGBl Nr 63/2007, wird geändert wie folgt:

1.1. Nach der den § 1 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 1a Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 1b Zuständigkeit der Schulleiter und Schulleiterinnen

§ 1c Instanzenzug und sachlich in Betracht kommende

Oberbehörde"

1.2. Nach der den § 14 betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 14a Verweisungen"

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 entfällt das Wort "öffentlich-rechtlichen" und wird das Wort "solchen" durch das Wort "öffentlich-rechtlichen" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 lit b lautet der Klammerausdruck: "(§ 24 Abs 5 LDG 1984)".

2.3. Abs 5 entfällt und die Abs 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bzw "(6)".

3. Nach § 1 wird eingefügt:

"Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 1a

(1) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen:

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt neben Maßnahmen im Sinn des Abs 1 lit h und i die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen:

die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnung (§ 2 Abs 1 lit b Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit § 2 Abs 1 und 2 bzw § 10 Abs 2 erster Satz RGV) jeweils von Schulleitern und Schulleiterinnen (sublit aa und cc) bzw von Lehrern und Lehrerinnen (sublit bb und dd).

Zuständigkeit der Schulleiter und Schulleiterinnen

§ 1b

(1) Dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land

Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen:

(2) Dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land

Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen:

§ 1c

(1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Schulleiters oder der Schulleiterin, die in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1a Abs 1 bzw § 1b Abs 1 ergehen, ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

(2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Schulleiter oder der Schulleiterin ist die Landesregierung."

"Verweisungen

§ 14a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

"(4) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c und 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2007 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Holztrattner

Burgstaller