# Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Zell am See

Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr 159, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Der Stadtgemeinde Zell am See, politischer Bezirk Zell am See - Pinzgau, werden folgende, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende straßenpolizeiliche Angelegenheiten, soweit diese nur für das Gebiet der Stadtgemeinde Zell am See wirksam sind und nicht Landesstraßen oder Privatstraßen des Bundes betreffen, übertragen:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller