# Verordnung mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs 1 bis 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 4/2004, wird mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 2008 geändert wie folgt:

1.1. Die die Berufsgruppe der Ausflugswagengewerbe betreffende Festlegung lautet:

"Ausflugswagengewerbe 1 2 3"

1.2. Die die Berufsgruppe der Erzeuger von chemischen Waren und Präparaten betreffende Festlegung entfällt.

1.3. Die die Berufsgruppe der Fahrradmechaniker betreffende Festlegung lautet:

"Fahrradmechaniker 4 5 5"

1.4. Nach der Berufsgruppe der Fischzüchter wird eingefügt:

"Fitnessberater 3 4 5"

1.5. Nach der Berufsgruppe der Freischwimmbäder und Strandbäder

wird eingefügt:

"Freizeitpark, Themenpark 3 3 3"

1.6. In der Berufsgruppe der Heizungs- und Lüftungsanlagenbauer lautet die Berufsgruppenbezeichnung "Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagenbauer".

1.7. Nach der Berufsgruppe der Hohlglasveredler wird eingefügt:

"Holzakkordant 6 6 6"

1.8. Die die Berufsgruppe der Holzschnitzer betreffende

Festlegung lautet:

"Holzschnitzer 3 3 4"

1.9. Nach der Berufsgruppe der Käsereien wird eingefügt:

"Kegelbahnen 3 3 3"

1.10. Nach der Berufsbezeichnung "Kosmetiker" wird eingefügt:

",Visagist".

1.11. Nach der Berufsgruppe der Mautstraßen wird eingefügt:

"Mechatroniker 4 4 5"

1.12. Nach der Berufsgruppe der Musikinstrumentenbauer wird

eingefügt:

"Nagelstudio 3 3 4"

1.13. Nach der Berufsgruppe der Patentanwälte wird eingefügt:

"Personalcoach 5 5 5"

1.14. Nach der Berufsbezeichnung "Psychologen" wird eingefügt:

"und Psychotherapeuten".

1.15. Nach der Berufsgruppe der Taxi wird eingefügt:

"Tätowierer, Piercing-Studio 3 3 4"

1.16. Nach der Berufsgruppe der Verzinker wird eingefügt:

"Videothek 5 5 5"

1.17. Die die Berufsgruppe der Web-Designer betreffende

Festlegung lautet:

"Web-Designer 4 4 4"

2.1. Die die Getränke betreffende Festlegung lautet:

"Getränke 3 4 5"

2.2. Die die Maschinen betreffende Festlegung lautet:

"Maschinen, soweit diese nicht unter eine andere Berufsgruppe

fallen 6 6 6"

2.3. In der Berufsgruppe Nahrungsmittel wird in der lit a der Betrag "730.000 €" durch den Betrag "900.000 €" ersetzt.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller