# Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl – Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl

2. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2007 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Kuchl für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl - Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 652/9 und 653/2, KG 56211 Jadorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Marktgemeinde Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller