# Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung und Novelle der Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung

14. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 2008, mit der Teile der Gemeinde Mattsee zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung) und die Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Artikel I

Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Grenzen des Schutzgebietes

§ 1

(1) Der im Gemeindegebiet von Mattsee gelegene, unmittelbar an das oberösterreichische Natura 2000-Gebiet "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" anschließende Schilfröhrichtbestand samt Teichbinsen- und vorgelagerter Schwimmblattzone wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und in der Gemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

Ausnahmebewilligungen

§ 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach § 2 Z 1 zu erwarten sind.

Kennzeichnung des Gebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Nordmoor am Mattsee" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Inkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.

Artikel II

Die Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 109/1986, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 wird geändert wie folgt:

"(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2008 tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Die von der Änderung betroffenen Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller