# Landeshaushaltsgesetz 2008 sowie Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes

16. Gesetz vom 12. Dezember 2007 über den Landeshaushalt für das Jahr 2008 (Landeshaushaltsgesetz 2008) sowie über eine Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Landeshaushaltsgesetz 2008

Artikel I

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2008 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben 1.883.203.400 €

Einnahmen 1.883.203.400 €

Außerordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben 58.418.900 €

Einnahmen 58.418.900 €

Gesamthaushalt

Ausgaben 1.941.622.300 €

Einnahmen 1.941.622.300 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.

Artikel II

Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.

Artikel III

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2009 einzuholen.

(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.

(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.

(6) Für im Jahr 2008 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.

Artikel IV

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 24/2007, sind dabei sinngemäß anzuwenden, wobei Einmalerlöse derart einzusetzen sind, dass im Landeshaushalt nicht vorgesehene Belastungen vermieden werden.

Artikel V

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2008 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.

(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

Artikel VI

(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2008 fest.

(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplanes der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.

Artikel VII

(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:

(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.

(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2008 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.

(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.

Artikel VIII

(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2008 zulässig.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2009 gewahrt.

(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.

Artikel IX

(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2008 den nach dem Finanzausgleichsgesetz höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.

(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.

Artikel X

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.

Artikel XI

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2008 seine Wirksamkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.

2. Abschnitt

Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes

Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2007, wird geändert wie folgt:

Im § 16 lautet Abs 2:

"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich im Kalenderjahr 2008 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 2.500 €."

Holztrattner

Burgstaller

LANDESVORANSCHLAG

2008

ORDENTLICHER

HAUSHALT

Voranschlag Rechnung

Einnahmen 2008 2007 2006

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine Ver-

waltung 2,51 47.322.900 46.770.500 46.664.019,66

1 Öffentliche Ord-

nung und Sicher-

heit 0,01 229.000 229.000 229.031,29

2 Unterricht, Er-

ziehung, Sport

und Wissen-

schaft 16,48 310.538.600 299.998.800 294.401.758,92

3 Kunst, Kultur und

Kultus 0,43 8.107.400 7.494.200 9.921.438,11

4 Soziale Wohlfahrt

und Wohnbauför-

derung 16,74 315.260.400 320.411.400 344.275.743,40

5 Gesund-

heit 14,65 275.963.600 253.150.400 241.623,721,63

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 2,97 56.051.400 56.218.300 63.094.551,20

7 Wirtschaftsför-

derung 0,07 1.352.300 2.794.200 5.141.816,87

8 Dienstleistun-

gen 0,13 2.601.300 3.899.500 3.815.520,88

9 Finanzwirt-

schaft 46,01 865.776.500 770.838.300 775.049.747,50

Summe 100,00 1.883.203.400 1.761.804.600 1.784.217.349,46

Voranschlag Rechnung

Ausgaben 2008 2007 2006

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungskörper

und allgemeine Ver-

waltung 11,89 224.083.300 214.506.900 208.816.465,56

1 Öffentliche Ord-

nung und Sicher-

heit 0,36 6.850.900 6.175.200 5.696.788,23

2 Unterricht, Er-

ziehung, Sport

und Wissen-

schaft 20,63 388.631.000 366.599.800 361.738.602,81

3 Kunst, Kultur und

Kultus 2,38 44.921.400 41.572.300 42.663.463,67

4 Soziale Wohlfahrt

und Wohnbauför-

derung 21,99 414.159.400 405.246.000 421.323.346,52

5 Gesund-

heit 24,46 460.722.400 427.975.400 409.590.462,43

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 5,19 97.903.200 92.580.400 98.296.108.53

7 Wirtschaftsför-

derung 3,74 70.443.600 68.607.100 65.513.605,75

8 Dienstleistun-

gen 0,16 3.147.700 1.732.100 2.189.842,21

9 Finanzwirt-

schaft 9,20 172.340.500 136.809.400 168.388.663,75

Summe 100,00 1.883.203.400 1.761.804.600 1.784.217.349,46

Voranschlag Rechnung

Einnahmen 2008 2007 2006

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung

00 Landtag 356.800 300.300 272.007,71

01 Landes-

regierung 892.900 882.300 665.081,56

02 Amt der

Landes-

regierung 8.733.700 8.237.200 10.382.557,50

03 Bezirkshaupt

mannschaften 4.635.100 4.495.200 4.873.377,85

04 Sonderämter 88.000 73.000 78.370,52

05 Sonstige

Aufgaben der

allgemeinen

Verwaltung 1.130.500 1.123.100 1.300.554,68

07 Personal-

vertretung

ohne Landes-

lehrer - - -

08 Pensionen

ohne Lehrer

(soweit nicht

aufgeteilt) 30.198.500 30.401.500 27.794.511,13

09 Personal-

betreuung 1.287.400 1.257.900 1.297.558,71

Summe 0 47.322.900 46.770.500 46.664.019,66

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit

13 Sonder-

polizei - - -

16 Feuerwehr-

wesen - - -

17 Katastrophen-

dienst 229.000 229.000 229.031,29

18 Landesver-

teidigung - - -

Summe 1 229.000 229.000 229.031,29

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissen-

schaft

20 Gesonderte

Verwaltung 82.962.300 81.351.000 78.022.780,27

21 Allgemein-

bildender

Unterricht 203.575.400 196.043.900 192.890.767,54

22 Berufs-

bildender

Unterricht 20.216.800 19.277.700 18.531.621,72

23 Förderung des

Unterrichtes 55.200 55.200 52.847,17

24 Vorschulische

Erziehung 271.600 247.100 286.269,53

25 Außerschulische

Jugender-

ziehung 1.958.700 1.925.400 2.298.732,13

26 Sport und

außerschulische

Leibeser-

ziehung 481.400 100.900 889.992,95

27 Erwachsenen-

bildung 37.000 38.500 83.865,25

28 Forschung

und Wissen-

schaft 980.200 959.100 1.344.882,36

Summe 2 310.538.600 299.998.800 294.401.758,92

Voranschlag Rechnung

Ausgaben 2008 2007 2006

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung

00 Landtag 7.293.100 7.007.700 6.834.690,35

01 Landes-

regierung 3.317.500 3.307.800 3.043.056,27

02 Amt der

Landes-

regierung 98.750.700 94.921.700 94.748.585,16

03 Bezirks-

hauptmann-

schaften 29.656.700 28.199.800 26.868.125,12

04 Sonder-

ämter 1.534.000 1.350.900 1.268.774,28

05 Sonstige

Aufgaben

der all-

gemeinen

Verwaltung 7.947.600 7.459.500 7.522.918,99

07 Personal-

vertretung

ohne Landes-

lehrer 19.500 19.400 19.534,15

08 Pensionen

ohne Lehrer

(soweit nicht

aufgeteilt) 72.834.600 69.673.800 65.905.674,23

09 Personal-

betreuung 2.729.600 2.566.300 2.605.107,01

Summe 0 224.083.300 214.506.900 208.816.465,56

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit

13 Sonder-

polizei 112.200 97.200 122.200,00

16 Feuerwehr-

wesen 4.259.000 4.248.000 3.771.463,44

17 Katastrophen-

dienst 2.320.900 1.711.600 1.681.524,79

18 Landesver-

teidigung 158.800 118.400 121.600,00

Summe 1 6.850.900 6.175.200 5.696.788,23

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissenschaft

20 Gesonderte

Verwaltung 83.940.100 81.698.200 78.525.579,34

21 Allgemein-

bildender

Unterricht 204.633.200 196.976.200 194.610.756,86

22 Berufs-

bildender

Unterricht 46.629.400 41.496.400 40.692.072,88

23 Förderung des

Unterrichtes 843.700 627.900 643.031,24

24 Vorschulische

Erziehung 26.167.700 23.012.200 21.821.085,93

25 Außerschulische

Jugenderziehung 6.680.900 6.270.800 6.319.420,96

26 Sport und

außerschulische

Leibeserziehung 5.640.900 4.053.700 4.963.170,25

27 Erwachsenen-

bildung 1.742.100 1.414.400 1.495.599,45

28 Forschung und

Wissenschaft 12.353.000 11.050.000 12.667.885,90

Summe 2 388.631.000 366.599.800 361.738.602,81

Voranschlag Rechnung

Einnahmen 2008 2007 2006

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

3 Kunst,

Kultur und

Kultus

31 Bildende

Künste 616.100 614.100 572.462,66

32 Musik und

darstellende

Kunst 23.100 27.100 273.876,09

33 Schrifttum

und Sprache - - -

34 Museen und

sonstige

Sammlungen 990.300 542.600 770.164,07

35 Sonstige

Kunstpflege - - -

36 Heimat-

pflege 6.267.700 5.890.200 7.989.652,21

37 Rundfunk,

Presse

und Film - - -

38 Sonstige

Kultur-

pflege 100 - 124.640,00

39 Kultus 210.100 420.200 190.643

Summe 3 8.107.400 7.494.200 9.921.438,11

4 Soziale

Wohlfahrt und

Wohnbau-

förderung

41 Allgemeine

öffentliche

Wohlfahrt 125.747.100 126.467.500 123.344.012,70

42 Freie Wohl-

fahrt 7.000.400 6.211.500 6.709.133,75

43 Jugendwohl-

fahrt 12.794.000 14.467.200 13.879.194,38

44 Behebung von

Notständen - - 3 602.415,64

45 Sozial-

politische

Maßnahmen 405.100 414.700 353.700,10

46 Familien-

politische

Maßnahmen 5.200 5.200 166.958,11

48 Wohnbau-

förderung 169.308.600 172.845.300 196.220.328,72

Summe 4 315.260.400 320.411.400 344.275.743,40

5 Gesundheit

51 Gesundheits-

dienst 654.400 473.500 463.602,72

52 Umwelt-

schutz 1.173.200 1.235.700 1.710.607,70

53 Rettungs- und

Warndienste 500 500 85.570,70

54 Ausbildung im

Gesundheits-

dienst - 4.800 -

55 Eigene

Kranken-

anstalte 234.309.700 219.848.000 207.717.097,31

56 Kranken-

anstalten

anderer

Rechts-

träger - - -

57 Heilvor-

kommen und

Kurorte - - -

58 Veterinär-

medizin - - 54.743,70

59 Gesundheit,

Sonstiges 39.825.800 31.587.900 31.592.099,50

Summe 5 275.963.600 253.150.400 241.623.721,63

Voranschlag Rechnung

Ausgaben 2008 2007 2006

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

3 Kunst,

Kultur und

Kultus

31 Bildende

Künste 1.315.800 1.290.000 1.254.855,44

32 Musik und

darstellende

Kunst 20.132.200 19.329.700 18.911.580,10

33 Schrifttum

und Sprache 162.000 146.500 158.056,40

34 Museen und

sonstige

Sammlungen 12.338.800 10.229.400 9.891.050,00

35 Sonstige

Kunstpflege 107.500 106.800 119.315,40

36 Heimat-

pflege 7.672.700 7.213.500 8.835.882,25

37 Rundfunk,

Presse und

Film 405.500 397.600 424.026,00

38 Sonstige

Kultur-

pflege 2.255.700 2.123.800 2.274.455,00

39 Kultus 531.200 735.000 794.243,08

Summe 3 44.921.400 41.572.300 42.663.463,67

4 Soziale

Wohlfahrt

und Wohnbau-

förderung

41 Allgemeine

öffentliche

Wohlfahrt 201.996.100 191.973.200 183.057.283,63

42 Freie

Wohlfahrt 11.655.600 11.726.400 11.803.223,28

43 Jugend-

wohlfahrt 27.445.400 26.374.400 23.729.008,59

44 Behebung von

Notständen 1.000.000 1.000.000 5.934.460,24

45 Sozial-

politische

Maßnahmen 1.098.400 1.134.300 937.244,15

46 Familien

politische

Maßnahmen 2.531.600 2.268.100 2.462.550,67

48 Wohnbau-

förderung 168.432.300 170.769.600 193.399.575,96

Summe 4 414.159.400 405.246.000 421.323.346,52

5 Gesundheit

51 Gesundheits-

dienst 3.463.300 2.964.300 2.904.371,89

52 Umwelt-

schutz 8.845.700 8.201.100 8.699.961,29

53 Rettungs- und

Warndienste 2.956.100 2.534.100 2.524.236,70

54 Ausbildung

im Gesundheits-

dienst 162.400 191.500 192.400,00

55 Eigene Kranken-

anstalten 304.551.200 281.009.000 263.715.169,01

56 Kranken-

anstalten

anderer

Rechtsträger 8.850.100 6.500.200 7.308.502,00

57 Heilvor-

kommen und

Kurorte 4.080.000 4.032.000 3.954.720,44

58 Veterinär-

medizin 1.236.900 1.203.700 1.255.343,70

59 Gesundheit,

Sonstiges 126.576.700 121.339.500 119.035.757,40

Summe 5 460.722.400 427.975.400 409.590.462,43

Voranschlag Rechnung

Einnahmen 2008 2007 2006

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr

61 Straßenbau 53.721.900 54.782.700 59.130.962,78

62 Allgemeiner

Wasserbau 650.800 748.000 669.353,64

63 Schutzwasserbau 362.700 352.600 351.387,37

64 Straßenverkehr 1.316.000 335.000 2.942.847,41

Summe 6 56.051.400 56.218.300 63.094.551,20

7 Wirtschafts-

förderung

71 Grundlagen

verbesserung,

Land- und

Forstwirtschaft 2.000 191.800 104.839,66

74 Sonstige

Förderung der

Land- und

Forstwirtschaft 535.600 418.700 587.826,48

75 Förderung der

Energiewirt-

schaft 504.000 703.000 1.552.776,60

77 Förderung des

Fremdenverkehrs 700 700 391.615,00

78 Förderung von

Handel, Gewerbe

und Industrie 310.000 1.480.000 2.504.759,13

Summe 7 1.352.300 2.794.200 5.141.816,87

8 Dienstleistungen

84 Liegenschaften,

Wohn- und

Geschäfts-

gebäude 2.601.200 3.897.300 3.803.233,09

86 Land- und forst-

wirtschaftliche

Betriebe 100 100 12.287,79

87 Wirtschaftliche

Unternehmungen - 2.100 -

Summe 8 2.601.300 3.899.500 3.815.520,88

9 Finanzwirtschaft

91 Kapitalvermögen /

Stiftungen

ohne eig

Rechtspers 5.612.900 21.227.600 39.740.946,85

92 Öffentliche

Abgaben 615.744.000 532.104.600 518.452.960,88

93 Umlagen 39.454.100 35.450.000 35.663.030,51

94 Finanzzu-

weisungen und

Zuschüsse 184.809.900 159.100.700 161.243.232,68

95 Nicht auf-

teilbare

Schulden 17.000.300 17.000.100 18.040.047,40

96 Haftungen

(soweit nicht

aufteilbar) - - -

97 Verstärkungs-

mittel - - -

98 Haushalts-

ausgleich 2.000.000 5.300.000 27.000,00

99 Abwicklung

der Vorjahre 1.155.300 655.300 1.882.529.18

Summe 9 865.776.500 770.838.300 775.049.747,50

Voranschlag Rechnung

Ausgaben 2008 2007 2006

Ab-

schnitt Bezeichnung Euro

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr

61 Straßenbau 69.090.000 66.793.800 72.499.693,60

62 Allgemeiner

Wasserbau 4.674.200 4.957.200 4.009.045,76

63 Schutz-

wasserbau 982.600 932.000 970.552,65

64 Straßen-

verkehr 23.156.400 19.897.400 20.816.816,52

Summe 6 97.903.200 92.580.400 98.296.108,53

7 Wirtschafts-

förderung

71 Grundlagen-

verbesserung,

Land- und

Forstwirt-

schaft 12.376.900 12.366.300 9.028.792,01

74 Sonstige

Förderung der

Land- und

Forstwirt-

schaft 25.051.500 24.133.600 27.672.916,26

75 Förderung der

Energie-

wirtschaft 4.159.100 2.569.700 2.864.964,75

77 Förderung des

Fremdenver-

kehrs 11.556.100 11.051.000 11.192.015,00

78 Förderung

von Handel,

Gewerbe und

Industrie 17.300.000 18.486.500 14.754.917,73

Summe 7 70.443.600 68.607.100 65.513.605,75

8 Dienstleistungen

84 Liegen-

schaften, Wohn-

und Geschäfts-

gebäude 2.706.600 1.216.400 1.681.762,86

86 Land- und

forstwirt-

schaftliche

Betriebe 440.100 515.700 508.079,35

87 Wirtschaft-

liche Unter-

nehmungen - - -

Summe 8 3.147.700 1.732.100 2.189.842,21

9 Finanzwirtschaft

91 Kapitalver-

mögen / Stiftungen

ohne eig Rechts-

pers 6.203.900 6.091.100 20.926.674,04

92 Öffentliche

Abgaben 1.069.800 1.052.900 991.415,39

93 Umlagen - - -

94 Finanz-

zuweisungen und

Zuschüsse 82.583.500 74.910.500 76.938.804,53

95 Nicht aufteil-

bare Schulden 48.484.500 47.939.000 46.719.227,98

96 Haftungen

(soweit nicht

aufteilbar) 100 100 -

97 Verstärkungs-

mittel 6.000.000 2.500.000 -

98 Haushalts-

ausgleich 27.365.800 3.660.300 19.941.001,71

99 Abwicklung

der Vorjahre 632.900 655.500 2.871.540,10

Summe 9 172.340.500 136.809.400 168.388.663,75

LANDESVORANSCHLAG

2008

AUSSERORDENTLICHER

HAUSHALT

Voranschlag Rechnung

Einnahmen 2008 2007 2006

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung 0,00 - - 17.684,33

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 0,00 - - -

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissenschaft 0,00 - - 590.000.00

3 Kunst, Kultur

und Kultus 0,00 - - 2.700.000.00

4 Soziale

Wohlfahrt

und Wohnbau-

förderung 0,00 - - -

5 Gesundheit 0,00 - 13.185.800 1.665.000,00

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 0,09 53.100 168.100 25.765,90

7 Wirtschafts-

förderung 0,00 - - -

8 Dienst-

leistungen 0,00 - - -

9 Finanz-

wirtschaft 99,91 58.365.800 36.188.200 52.122.919,40

Summe 100,00 58.418.900 49.542.100 57.121.369,63

Voranschlag Rechnung

Ausgaben 2008 2007 2006

Gruppe Bezeichnung % Euro

0 Vertretungs-

körper und

allgemeine

Verwaltung 8,54 4.990.000 1.540.000 1.324.687,62

1 Öffentliche

Ordnung und

Sicherheit 1,28 750.000 100.000 -

2 Unterricht,

Erziehung,

Sport und

Wissenschaft 11,64 6.804.900 5.959.800 4.760.164,99

3 Kunst,

Kultur und

Kultus 10,32 6.030.000 2.460.000 6.302.044,84

4 Soziale

Wohlfahrt

und Wohnbau-

förderung 2,78 1.625.000 1.260.000 9.999,98

5 Gesundheit 24,39 14.250.000 17.430.000 13.040.000,00

6 Straßen- und

Wasserbau,

Verkehr 32,12 18.769.000 17.272.000 22.792.172,20

7 Wirtschafts-

förderung 4,96 2.900.000 2.670.300 2.590.300,00

8 Dienst-

leistungen 0,00 - - -

9 Finanz-

wirtschaft 3,97 2.300.000 850.000 6.302.000,00

Summe 100,00 58.418.900 49.542.100 57.121.369,63