# Standortverordnung Stadt Bischofshofen – Projekt an der Gasteinerstraße

20. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 2008 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Bischofshofen - Projekt an der Gasteinerstraße)

Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 13/31 KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller