# Verordnung mit der die Schonzeiten-Verordnung und die Abschußrichtlinienverordnung geändert werden

Auf Grund der §§ 54 Abs 1 und 4 sowie 59 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Artikel I

Die Schonzeiten-Verordnung, LGBl Nr 53/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 37/2006, wird geändert wie folgt:

1.1. Die den Auerhahn betreffende Zeile lautet:

"Auerhahn 1.1. - 31.12."

1.2. Die den Birkhahn betreffende Zeile lautet:

"Birkhahn 1.1. - 31.12."

1.3. Die die Waldschnepfe betreffende Zeile lautet:

"Waldschnepfe 1.1. - 31.12."

"(7) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 tritt mit 10. April 2008 in Kraft."

"Umsetzungshinweis

§ 4

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006."

Artikel II

Die Abschußrichtlinienverordnung, LGBl Nr 33/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2007 wird geändert wie folgt:

"Weitere Wildarten

§ 3

Der Abschuss von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen."

§ 12

(1) Für Murmeltiere ist von der Jagdbehörde kein Mindestabschuss, sondern nur ein Höchstabschuss festzulegen.

(2) Durch die Salzburger Jägerschaft sind ergänzend zu den Erhebungen gemäß § 60 Abs 3 JG alljährlich Kontrollbestandszählungen durchzuführen. Diese Kontrollbestandszählungen sind der Festlegung der Höchstabschüsse für das nächstfolgende Jagdjahr zugrunde zu legen."

3. Im § 13 wird angefügt:

"(4) Die §§ 3 und 12 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 treten mit 10. April 2008 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller