# Verordnung mit der die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein, LGBl Nr 97/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 85/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 44/1999, wird geändert wie folgt:

"Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:"

2.1. Der Einleitungssatz lautet: "Für die Gemeinden Krispl und Scheffau am Tennengebirge wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:"

2.2. Im Pkt I lit b lautet der Klammerausdruck: "(§ 74 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994)".

"§ 3a

Für die Gemeinde Oberalm wird auf dem Gebiet der örtlichen

Baupolizei übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein:

"§ 6

Die §§ 1, 3a und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller