# Verordnung über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe während der UEFA EURO 2008

43. Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30. April 2008 über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe während der UEFA EURO 2008

Auf Grund der §§ 4a Abs 1 und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, gilt in der Zeit vom 7. Juni 2008 bis einschließlich 29. Juni 2008 mit folgenden Abweichungen:

(2) Abs 1 belässt alle Bestimmungen der Öffnungszeitenverordnung 2008 unberührt, die darüber hinausgehende Offenhaltezeiten zulassen.

§ 2

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen dem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle offen hält, Waren verkauft oder Warenbestellungen entgegen nimmt.

(2) Verstöße gegen § 1 Abs 1 Z 3 werden nach dem Arbeitsruhegesetz geahndet.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 7. Juni 2008 in Kraft und mit Ablauf des 29. Juni 2008 außer Kraft.

Für die Landeshauptfrau:

Blachfellner